Was sind die Aufgaben des Betriebsrats?

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Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats

Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Eine seiner wichtigsten ist, darüber zu wachen, dass die zugunsten des Arbeitnehmers geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Insbesondere betätigt sich der Betriebsrat in folgenden Bereichen:

Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer

In Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitspracherecht. Entsprechende Anweisungen des Arbeitgebers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich mit dem Betriebsrat vereinbart worden sind. Zur Ordnung des Betriebs zählen beispielsweise Regelungen zum Rauchverbot, Alkoholtests oder eine Parkplatzordnung. Sicherheits- und Hygienebestimmungen sind von diesem Mitspracherecht ausgenommen.

Soziale Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat das Recht zur Mitbestimmung, wenn es um Fragen der Arbeitszeitgestaltung und der Entlohnung sowie der Festsetzung von Prämien und leistungsbezogenen Entgelten geht. Seine Mitbestimmungsrechte erstrecken sich nach § 87 BetrVG nicht nur auf die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, sondern auch auf Arbeitszeitkonten, Gleitzeitregelungen und Schichtarbeit sowie Urlaubsregelungen.

Personelle Angelegenheiten und Berufsbildung

Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei Fragen der betrieblichen Personalpolitik. Dieser Bereich umfasst Einstellungen und Kündigungen, Versetzungen und Beurteilungen der Mitarbeiter sowie die Personalplanung, außerdem die Berufsbildung und die berufliche Weiterbildung. Ein weiteres, nicht unwesentliches Betätigungsfeld, ist die Beschäftigungssicherung. Geregelt sind diese Zuständigkeiten in §§ 92 bis 98 BetrVG.

Arbeits- Umwelt- und Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzgestaltung (§§ 89 bis 91 BetrVG)

Auch wenn es darum geht, den gesetzlichen Arbeits- und Umweltschutz im Betrieb umzusetzen, ist der Betriebsrat gefordert. In diesen Bereich fallen die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren, die Humanisierung der Arbeit sowie die Gestaltung von Arbeitsabläufen und –umgebung, daneben allgemeine Aufgaben im Umwelt- und Arbeitsschutz.

Wirtschaftliche Angelegenheiten

Der Betriebsrat ist über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu informieren. Das gilt auch für wichtige Planungen und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen nach § 112 BetrVG Betriebsänderungen sowie Interessenausgleich und Sozialpläne. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Beschäftigten hat der Betriebsrat zudem ein Mitspracherecht im Wirtschaftsausschuss.

Wie auch immer der Arbeitgeber zum Betriebsrat steht, er darf dessen Arbeit nicht behindern. Und nicht nur das: Er ist sogar verpflichtet, ihn in gewissem Rahmen zu unterstützen. § 2 Abs. 1 BetrVG regelt die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat. Diese soll „unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs“ erfolgen. Der Betriebsrat ist nach § 80 Abs.2 BetrVG dazu angehalten, Informationen vom Arbeitgeber entgegenzunehmen oder sich zu beschaffen, wenn sie zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind.

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