Bei Urlaub während der Krankschreibung direkt die Krankenkasse informieren
Auf jeden Fall muss die Krankenkasse über die Urlaubspläne während der Krankschreibung informiert werden. Dies gilt in besonderem Maße für Auslandsreisen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des fünften Sozialgesetzbuches ruht nämlich der Anspruch des Krankenversicherten auf Leistungen für die Dauer eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands. Gibt die Krankenkasse hingegen ihre Zustimmung – auch zu einem Urlaub im Ausland – sind die Leistungsansprüche nicht in Gefahr. Eine Zustimmung ist aber nur dann zu erwarten, wenn die Heilung durch den Urlaub nicht verzögert oder gar gefährdet wird. Geprüft wird dies in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Eine positive Einschätzung des Arztes, der die Krankschreibung veranlasst hat, ist in jedem Fall von Vorteil.
Urlaub muss die Erholung bei Krankschreibung fördern
Steht die Erholung im Urlaub während der Krankschreibung im Vordergrund, könnte dieses ein Grund für die Zustimmung der Krankenkasse sein. Schließlich wirkt ein Aufenthalt am Meer oder in den Bergen zum Beispiel bei Erkrankungen der Atemwege durchaus heilungsfördernd. In diesem Fall wäre ein Urlaub auch gegenüber dem Arbeitgeber kein so genannter „Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten“. Gleiches gilt für bestimmte psychische Erkrankungen, etwa eine Depression, die durch einen Urlaub durchaus positiv beeinflusst werden können.
Konsequenzen bei fehlendem Erholungswert
Lässt die Art des Urlaubs Zweifel an ihrem Erholungswert für den Erkrankten zu, sollte dieser auf jeden Fall storniert werden. Wer eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen hat, ist mit der ärztlichen Krankschreibung in jedem Fall auf der sicheren Seite. Doch auch ohne eine solche Versicherung empfiehlt sich auf keinen Fall ein nicht heilungsfördernder Urlaub. Wer einen solchen Urlaub dann ohne Zustimmung der Krankenkasse antritt, muss mit Konsequenzen rechnen. Auch der Arbeitgeber wird ein solches Verhalten kaum tolerieren. So kann er darauf mit einer Abmahnung oder - in besonders gravierenden Fällen oder bei Wiederholungstätern – sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren.
Urlaub bei Krankschreibung: Was sollte vermieden werden
Was während einer Krankschreibung der Erholung nicht förderlich ist, sollte im Zweifel von der Krankenkasse geprüft werden. In den meisten Fällen sollte jedoch der gesunde Menschenverstand ausreichen, hier eine Entscheidung zu treffen. So ist bei einem schweren grippalen Infekt kaum zu vermitteln, dass die Treckingtour durch Skandinavien den Heilungsprozess beschleunigt. Gleiches gilt für den Kletterurlaub im Hochgebirge, der trotz eines chronischen Magengeschwürs angetreten wird.
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass während einer Krankschreibung kein Urlaub – weder im In- noch im Ausland – ohne Zustimmung der Krankenkasse gemacht wird. Die Nachteile können gravierend sein – sowohl seitens der Krankenkasse als auch des Arbeitgebers.