Überstundenregelung: Das sagt das Gesetz

Das sagt das Gesetz

Wichtige Bestimmungen zur Arbeitszeit finden sich im sogenannten Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dort heißt es in § 1, dass es der grundsätzliche Zweck des Gesetzes ist, "… die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland … bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.“

Überstundenregelung: Dauer der Arbeitszeit

Auch die Dauer der Arbeitszeit legt das Gesetz fest und bestimmt damit den Rahmen, ab wann Arbeitszeiten zu Überstunden werden.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach sechs Stunden ist auch eine Pause einzulegen, die der Regeneration und Erholung dienen soll. Die maximal zulässige Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

Abweichungen sind möglich

Unabhängig von der gesetzlichen Obergrenze lassen tarifvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften Ausnahmen zu. Gleiches gilt für Betriebsvereinbarungen und individuelle Absprachen, die jedoch im Arbeitsvertrag stehen sollten. Nach dem Arbeitsrecht sind solche individuellen Vereinbarungen auch außerhalb des Arbeitsvertrages oder sogar mündlich bindend. Hier kann es mit der Beweispflicht jedoch schwierig werden. Deshalb sollten sie unbedingt in schriftlicher Form festgehalten werden.

Überstunden, um Schaden vom Betrieb abzuhalten

Laut Gesetzgeber können Überstunden in speziellen Ausnahmesituationen auch über die vereinbarten Stunden hinaus verlangt werden. Das gilt natürlich grundsätzlich für die oben genannten besonderen Vereinbarungen. Der Arbeitgeber kann Überstunden aber auch dann verlangen, wenn eine unvorhergesehene Situation eintritt, die das Unternehmen nicht hätte vermeiden können.

Verlangt werden können nicht vereinbarte Überstunden vor allem dann, wenn sie erforderlich sind, um Schaden vom Betrieb abzuhalten, der ohne diese Überstunden eintreten würde. Das gilt zum Beispiel dann, wenn in der Landwirtschaft die Ernte eingebracht werden muss und dies ohne Mehrarbeit nicht möglich wäre.

Überstunden bei Teilzeit

Üblicherweise können Überstunden nur von Vollbeschäftigten verlangt werden. Wer 30 Stunden und weniger in der Woche arbeitet, darf in der Regel nicht zu Mehrarbeit verpflichtet werden. Auch hier kann es allerdings die bereits erwähnten Ausnahmen durch Tarifverträge oder individuelle Zusatzvereinbarungen geben. Gleiches gilt für Notsituationen, die der Betrieb nicht zu verantworten hat. Teilzeitbeschäftigte müssen jedoch darauf achten, dass sie nicht regelmäßig zu viele Überstunden leisten. In einem solchen Fall geht es von der Teilzeitbeschäftigung in Richtung Fulltime-Job. Diese veränderten Arbeitszeiten stellen nämlich eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrags dar.

Bezahlung von Überstunden

Was die Bezahlung der Überstunden angeht, steht in § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches: (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“ Wieviel Geld pro Stunde gezahlt wird, hängt davon ab, was die Branche oder der Betrieb durchschnittlich zahlt.

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