Überstunden auszahlen lassen: Arbeitgeber muss Bescheid wissen
Ist die Auszahlung von Überstunden nicht eigens im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt, gilt § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort heißt es „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“
Im Klartext bedeutet dies, dass Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen der regulären Arbeitszeit erbracht werden, auch bei Mehrarbeit vergütet werden müssen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeit angeordnet hat oder wenigstens davon weiß. Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, sind diese auf jeden Fall mit dem Arbeitgeber zu treffen – und das am besten schriftlich.
Auszahlung von Überstunden: Zuschläge sind üblich
Überstunden sind nicht gleich Überstunden und deshalb können sie auch auf unterschiedliche Weisen vergütet werden. Erhält der Arbeitnehmer einen Stundenlohn, so ist es logisch, dass dieser auch für zusätzliche Mehrarbeit pro Stunde oder anteilig bezahlt wird.
Bei einem festen Gehalt sollte dieses auf einen Stundensatz heruntergerechnet werden, der dann als Grundlage der Bezahlung gilt. Da es sich bei Überstunden um Mehrarbeit neben der ohnehin schon geleisteten Regelarbeitszeit handelt, ist es durchaus üblich, dafür als „Belohnung“ einen Zuschlag zu zahlen. Üblicherweise liegt dieser Zuschlag bei 25 % und ist in Branchen mit Tarifverträgen genau festgelegt.
Wichtig: Pauschale Anrechnung von Überstunden im Arbeitsvertrag sind nichtig
Hält sich der Chef für besonders clever, indem er im Arbeitsvertrag pauschal festlegt, dass Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten sind, so ist er juristisch auf dem Holzweg. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist eine solche Vereinbarung nicht rechtskräftig und somit nichtig.
Wer als Arbeitgeber Überstunden in die monatliche Vergütung einbeziehen möchte, muss den genauen Umfang, das heißt die konkrete Stundenzahl, auch angeben.
Vorsicht! Auf keinen Fall Ausgleichsquittung unterschreiben!
Anstelle einer Auszahlung besteht auch die Möglichkeit, sich Überstunden durch Freizeit ausgleichen zu lassen. Wer bereits seine Kündigung eingereicht hat, kann auf diese Weise das Unternehmen früher verlassen. Aber Vorsicht: Wer seinem Chef eine sogenannte „Ausgleichsquittung“ unterzeichnet, verwirkt damit alle Ansprüche. Das gilt sowohl für die Bezahlung als auch für den Ausgleich der Überstunden durch Freizeit.
Das Finanzamt kassiert mit: Auszahlung nicht immer ein Vorteil
Auch wenn mit dem Arbeitgeber alles geklärt ist, was die Bezahlung der Überstunden betrifft, sollte sich der Arbeitnehmer jedoch gründlich überlegen, ob es sich unter dem Strich finanziell überhaupt lohnt. Das zusätzliche Geld durch die Überstunden wird natürlich als Einkommen gewertet und auch dementsprechend versteuert. Je höher das Einkommen, desto mehr Steuern gehen an den Fiskus. In Einzelfällen kann das Gesamteinkommen mit Überstunden aufgrund der Steuerbelastung sogar niedriger sein als das normale Einkommen ohne Überstunden. In solchen Fällen sollte gemeinsam mit dem Arbeitgeber überlegt werden, ob der Ausgleich der Überstunden durch Freizeit nicht die sinnvollere Lösung darstellt oder es sonstige Alternativen gibt.