Betriebsrat gründen: So gehen Sie vor

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Warum einen Betriebsrat gründen?

Ein Betriebsrat ist eine institutionalisierte Vertretung der Arbeitnehmer, die darüber wacht, dass der Arbeitgeber die für sie geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Verträge einhält. Das Gremium soll die Position der Arbeitnehmer stärken. Es soll ihnen ermöglichen, ihre Interessen durchzusetzen und sich bei Bedarf gegen Entscheidungen des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen. Die Einzelheiten zur Gründung und Arbeit des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Voraussetzungen, um einen Betriebsrat zu gründen

Die Gründung eines Betriebsrats ist nur in einem eigenständigen Betrieb möglich. Nach § 1 Abs. 1 BetrVG müssen in ihm mindestens fünf „ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer“ beschäftigt sein. Wahlberechtigt ist grundsätzlich, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zudem müssen drei dieser Arbeitnehmer wählbar sein. Das trifft auf alle Wahlberechtigten zu, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Als „ständige Arbeitnehmer“ gelten abhängig beschäftigte Arbeiter und Angestellte, keine leitenden Angestellten. Besteht noch kein Betriebsrat in dem Betrieb, kann die Gründung jederzeit erfolgen.

Wie wird die Gründung eines Betriebsrats initiiert?

Um einen Betriebsrat zu gründen, muss zunächst ein Wahlvorstand bestellt oder gewählt werden, der anschließend als unabhängiges und neutrales Gremium die Durchführung der eigentlichen Betriebsratswahl organisiert und überwacht. Geregelt ist dies in den §§ 16 und 17 BetrVG. Geht die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat des Betriebs aus, bestellt dieser auch den Wahlvorstand.

Existiert kein Betriebsrat, kann die Betriebsratsgründung durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder von Seiten der Mitarbeiter initiiert werden. In letzterem Fall müssen sich dafür mindestens drei wahlberechtige Beschäftigte zusammenschließen. Gewerkschaft oder Mitarbeiter laden nun die Belegschaft schriftlich zu einer Betriebsversammlung ein. Auf dieser wird anschließend von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer der Wahlvorstand gewählt. Dieser muss aus mindestens drei Personen bestehen, von denen eine zum Vorsitzenden gewählt wird. Kandidieren dürfen alle Beschäftigten, die wahlberechtigt sind und seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören. Leitende Angestellte sind ausgenommen.

Der Wahlvorstand hat nach § 18 BetrVG die Wahlen zum Betriebsrat unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Die Betriebsratsmitglieder werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Das Ergebnis muss vom Wahlvorstand in einer Wahlniederschrift festgehalten und im Betrieb bekanntgemacht werden. Nicht nur die Belegschaft, auch Arbeitgeber und Gewerkschaften, sind über das Wahlergebnis zu informieren.

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht

Nicht immer stößt das Vorhaben einer Betriebsratsgründung beim Arbeitgeber auf Begeisterung. Verhindern kann er sie dennoch nicht. Mehr noch: Er hat den Initiatoren gegenüber eine Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, er muss die Auskünfte geben und Unterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Beschäftigten festzustellen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Betriebsratswahl zu ermöglichen, etwa durch die Bereitstellung von Räumen oder Büromaterial. Für die drei Beschäftigten, die die Gründung des Betriebsrats initiiert haben, besteht ein Sonderkündigungsschutz: Nach § 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darf ihnen der Arbeitgeber bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses grundsätzlich nicht kündigen. 

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