Rauchen am Arbeitsplatz: Arbeitsstättenverordnung ist bindend
Es existiert kein einzelnes Nichtraucherschutzgesetz, das rauchfreie Zonen am Arbeitsplatz festlegt. Unmissverständlich ist jedoch die direkt an das Arbeitsschutzgesetz gekoppelte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), deren § 5, Abs. 1 Stellung zum Rauchen am Arbeitsplatz bezieht:
„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Auch dort, wo es nicht um Mitarbeiter, sondern um Kunden oder sonstige Besucher geht, schützt diese Verordnung mit § 5, Abs. 2, die Beschäftigten:
„In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.“
Gesetzliche Regelungen zum Rauchen in den Bundesländern
Nichtrauchergesetze, die jedoch keine speziellen Regelungen für den Arbeitsplatz enthalten, fallen in Deutschland unter die Verantwortung der Bundesländer. Doch auch schon die allgemeinen Bestimmungen lassen erkennen, dass der Schutz der Nichtraucher vor gesundheitlichen Gefahren einen hohen Stellenwert hat. So heißt es zum Beispiel im 2007 erlassenen Nichtraucherschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) in § 1, Abs. 1:
„Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.“
Das bedeutet, dass zunächst einmal ein grundsätzliches Rauchverbot in allen Gebäuden herrscht, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, somit also auch für Arbeitsplätze in Gebäuden. Hier ist die Regelung eindeutig. Außerdem sind – abgesehen von den gesundheitlichen Schäden für die Nichtraucher – fast alle Büros und sonstigen Arbeitsplätze in Gebäuden mit Rauchmeldern ausgestattet. Auch aus diesem Grund ist das Rauchen am Arbeitsplatz nicht mehr zeitgemäß.
Rauchen am Arbeitsplatz: Chef kann selbst bestimmen
Unabhängig vom allgemeinen Schutz der Nichtraucher und von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung steht es jedem Arbeitgeber zu, selbst zu bestimmen, wo, wann und ob überhaupt im Betrieb bzw. auf dem Betriebsgelände geraucht werden darf. Als Beispiel sei hier wieder das NiSchG NRW genannt, wo es in § 1, Abs. 2 heißt:
„Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.“
Es gibt also kein – wie auch immer verbrieftes – Recht auf das Rauchen am Arbeitsplatz, weder drinnen noch draußen. Lediglich dort, wo es einen Betriebsrat gibt, hat dieser beim Rauchen am Arbeitsplatz ein gewisses Einspruchsrecht. Dieses Einspruchsrecht endet jedoch dort, wo die Gesundheit der Nichtraucher beeinträchtigt werden könnte.
Selbst das BGB schützt gegen Gefahren durch Rauchen am Arbeitsplatz
Sogar in der „Mutter aller Gesetze“, dem Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich eine Passage, die Beschäftigte in einem Betrieb vor den Gefahren durch Tabakrauch schützt. Dazu heißt es in § 618, Abs. 1 BGB:
„Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“