Urlaubsanspruch bei Schichtarbeit: die Voraussetzungen
Wer sich grundsätzlich über den gesetzlichen Urlaubsanspruch informieren möchte, kann in unserem Beitrag "Wie hoch ist der gesetzliche Urlaubsanspruch" das Wichtigste nachlesen. Die Kurzfassung: Wer als Arbeitnehmer einen Vollzeitjob bei einer 5-Tage-Woche ausübt, hat einen gesetzlich geregelten Mindestanspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub pro Jahr. Doch wie sieht das Ganze bei einer Arbeit im Schichtsystem aus?
Per Definition umfasst die Arbeit im Schichtsystem die Regelung der Arbeitszeit zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. So gibt es regulär die Unterscheidung zwischen einem Zwei-Schichten-System und einem Drei-Schichten-System. Bei ersterem „pendelt“ der Arbeitnehmer nur zwischen zwei Zeitmodellen, wie beispielsweise der Früh- und der Mittagsschicht. Bei Letzterem kommt noch eine weitere Schicht hinzu, sodass der Arbeitnehmer in der Regel jede Woche eine neue Schicht hat. Jeder Arbeitnehmer in diesem System ist als Schichtarbeiter zu verstehen.
Arbeit im Schichtsystem: Berechnung des Urlaubanspruchs
Die gesetzliche Regelung des Urlaubs bezieht sich auf eine klassische 5- oder auch 6-Tage-Woche. Doch bei Schichtarbeit werden beispielsweise durch die Nachtschicht während einer Schicht nicht einer, sondern direkt zwei Kalendertage berührt. Wie wirkt sich diese Tatsache auf den Urlaubsanspruch aus? Grundsätzlich lassen sich hierbei zwei Unterscheidungen machen:
Urlaub nach dem Schichtprinzip:
Beim Schichtprinzip werden dem Arbeitnehmer pro Jahr eine bestimmte Anzahl an Freischichten gewährt. Diese sind unabhängig der Tage, die die Person arbeitet, anzusehen. Beispielsweise wird eine Nachtschicht – auch wenn sie sich über zwei Tage erstreckt – als eine Schicht angesehen. Hat ein Arbeitnehmer nun beispielsweise Anspruch auf 30 freie Schichten pro Jahr und möchte sich zwei Wochen frei nehmen, sind die anzufallenden Schichten in dieser Zeit für die Rechnung relevant. Würden in der Zeit zehn Schichten anfallen, so hat der Arbeitnehmer einen Restanspruch von 20 Freischichten.
Urlaub nach dem Tagesprinzip:
Der Urlaub nach dem Tagesprinzip berechnet sich nach einem Anspruch auf konkrete freie Tage, wie auch bei anderen Arbeitnehmern. Hier hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 21.07.2015 geurteilt, dass Nachtschichten, die sich über zwei Tage erstrecken, als zwei Arbeitstage zu rechnen sind. Da nun aber Arbeitnehmer so weitaus mehr Urlaubstage verwenden müssten, um ein ähnliches Urlaubsergebnis wie andere Arbeitnehmer zu erhalten, geht mit dem Urteil einher, dass bei einer Häufigkeit dieser Nachtschichten auch der Urlaubsanspruch individuell erhöht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit (30 Tage pro Monat, 5 Tage die Woche) überschreitet. Jedoch ist – mit Berufung auf das Urteil von 2015 – jeder Fall im Vorhinein zu prüfen. Pauschalaussagen sind beim Urlaub nach dem Tagesprinzip schwierig zu treffen.