Die Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist
Eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die eher unsicher sind: Es gibt eine Kündigungsfrist, die per Gesetz vorgeschrieben ist, und minimal vier Wochen beträgt. Das bedeutet auch, dass kein Arbeitsvertrag weniger als vier Wochen Kündigungsfrist beinhalten darf. Ausgenommen ist hier der Teil der Probezeit, den wir im nachfolgenden Absatz erläutern.
Die Minimalzeit von vier Wochen können immer entweder zum 1. oder zum 15. eines Monats in Anspruch genommen werden, wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen. Ihr Arbeitgeber hat allerdings auch das Recht, die Kündigungsfrist durch eine Regelung im Arbeitsvertrag zu verlängern, und beispielsweise statt vier acht Wochen anzusetzen. Außerdem wichtig für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers: Ihre Zugehörigkeit zum Betrieb. Grundsätzlich gilt: Je länger Sie im Unternehmen beschäftigt waren, desto länger setzt die Kündigungsfrist an. Dies ist in § 622 Abs. 2 BGB geregelt. Bei Arbeitnehmern mit einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren müssen Arbeitgeber beispielsweise eine Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats einhalten. Die Maximalfrist erhalten Arbeitnehmer bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Dann müssen Arbeitgeber sieben Monate Kündigungsfrist einhalten.
Gesetzliche Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit
In den meisten Fällen versehen Arbeitgeber Verträge mit einer Probezeit von bis zu sechs Monaten, um herauszufinden, ob Job und Arbeitnehmer zusammenpassen. Alles Wichtige zur Probezeit haben wir in unserem Artikel "Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit" für Sie zusammengefasst. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch die Kündigung besonders geregelt. Laut BGB, §622, Abs. 3 gilt folgende Regelung: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Diese Regelung sorgt dafür, dass beide Seiten, also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, in der „Kennenlernphase“ möglichst reibungslos und schnell Abstand voneinander nehmen können. Gleichzeitig geht damit einher, dass Sie bei eventueller Kündigung schnell ohne finanzielle Absicherung durch einen Job dastehen und kurzfristig auf Jobsuche gehen müssen.
Kündigungsfrist im Härtefall
Die Umstände im Unternehmen sind nicht aushaltbar, sodass Sie schnellstmöglich gehen wollen oder sogar müssen? In besonderen Fällen kann hier eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden – sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer. Aber Vorsicht: Diese Art der Kündigung darf nur in besonderen Fällen ausgesprochen werden und bedarf vorheriger Abmahnung. Fristlose Kündigungsgründe seitens des Arbeitnehmers können beispielsweise starkes Mobbing oder sexuelle Belästigung sein. Im jeweiligen Sonderfall müssen dann auch die regulären Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Lassen Sie jedoch in jedem Fall prüfen, ob ein Härte-beziehungsweise Sonderfall für eine fristlose Kündigung vorliegt.