Unter welchen Voraussetzungen kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Tipps für Unternehmer und Angestellte
Autor: Redaktion Wirtschaftsforum.de
Was ist eigentlich ein „Betrieb“?
§ 1 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsrat gegründet werden darf. Zunächst einmal muss es sich um einen Betrieb im Sinne dieses Gesetzes handeln. Demnach ist der Begriff als technisch-organisatorische Einheit zu verstehen. Es ist daher unerheblich, ob es sich um einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb, oder um eine Verwaltung, etwa eine Klinik oder ein Steuer- oder Anwaltsbüro, handelt.
Besteht ein Unternehmen aus mehreren selbstständigen Betrieben mit eigenen Betriebsräten, kann nach § 47 BetrVG aus deren Reihen ein Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gilt auch ein von mehreren Arbeitgebern als organisatorische Gemeinschaft gebildeter gemeinsamer Betrieb.
Für den Luftbetrieb sieht das Betriebsverfassungsgesetz eine Ausnahme vor, die in § 117 BetrVG geregelt ist. Diese Vorschrift erlaubt für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen anstelle eines Betriebsrats die Bildung einer Vertretung durch Tarifvertrag. Auch für sogenannte Tendenzbetriebe, darunter fallen unter anderem politische, konfessionelle, karitative und wissenschaftlich geprägte Unternehmen und Betriebe, gilt das Betriebsverfassungsgesetz teilweise nur eingeschränkt, für Religionsgemeinschaften gar nicht.
Ab wie vielen Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Entscheidend für die Zulässigkeit der Gründung ist die Größe des Betriebs. Nach § 1 Abs. 1 BetrVG müssen in diesem „in der Regel mindestens fünf“ ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein. Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, beurlaubte Mitarbeiter und solche in Elternzeit. In Altersteilzeit Beschäftigte sind nur in der Aktiv-, nicht in der Passivphase, wahlberechtigt. Wurden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen, zählen sie ebenfalls zu den wahlberechtigten Personen, wenn sie länger als drei Monate in dem Betrieb eingesetzt werden.
Weitere Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats ist, dass drei der wahlberechtigten Arbeitnehmer wählbar sind. Dies trifft auf alle zu, die seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören. Als „ständige Arbeitnehmer“ gelten abhängig beschäftigte Arbeiter und Angestellte, nicht jedoch leitende Angestellte. Auch in Heimarbeit tätige Mitarbeiter sind wählbar, sofern sie hauptsächlich für den betreffenden Betrieb gearbeitet haben.
Wie groß darf der Betriebsrat sein?
Die Anzahl der Beschäftigten eines Betriebs ist entscheidend dafür, wie viele Mitglieder in den Betriebsrat gewählt werden. So ist bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern lediglich ein Betriebsratsmitglied zu wählen. Bei bis zu 50 besteht der Betriebsrat aus drei, ab 100 aus fünf Mitgliedern und so weiter. Sind zwischen 7.001 und 9.000 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt, setzt sich der Betriebsrat aus 35 Mitgliedern zusammen. Für alle weiteren angefangenen 3.000 Arbeitnehmer erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder um zwei. Eine Obergrenze für die Größe des Betriebsrats existiert folglich nicht.
Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Besteht noch kein Betriebsrat in dem Betrieb, kann die Gründung jederzeit erfolgen. Die Neuwahlen finden anschließend grundsätzlich im Rhythmus von vier Jahren statt. Die erste kann jedoch auf einen früheren Zeitpunkt fallen, denn die Zeiten für die Betriebsratswahlen sind für alle Betriebe in Deutschland vorgegeben: Sie finden in den Jahren 2018, 2022, 2026 und so weiter jeweils zwischen dem 1. März und 31. Mai statt.
Wie ein Betriebsrat zu gründen ist, lesen Sie in unserem Tipp „Betriebsrat gründen: So gehen Sie vor“.