Arbeitszeitbetrug: Das kann zu einer Kündigung führen

Was genau ist Arbeitszeitbetrug?

Grundsätzlich umfasst der Arbeitszeitbetrug die Zeit, in der der Arbeitgeber vorgibt, zu arbeiten, in Wirklichkeit aber anderen Tätigkeiten nachgeht. Beispiele hierfür sind:

  • Private E-Mails und Internetnutzung – Der Arbeitnehmer schreibt während der Arbeitszeit private Mails und surft zu privaten Zwecken im Internet. Da darf er sich über eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung nicht wundern.
  • Private Telefonate – Auch Telefonate mit dem Handy oder das Schreiben von Nachrichten fällt in die Kategorie Arbeitszeitbetrug.
  • Falsches Ein- und Ausstempeln – Der Arbeitnehmer bittet einen Kollegen, ihn früher einzustempeln, obwohl er noch nicht da ist, oder ihn später auszustempeln, obgleich er das Büro schon verlassen hat. Das könnte definitiv sein letzter Arbeitstag gewesen sein. Das Gleiche gilt beim handschriftlichen Ausfüllen von Stundenzetteln. Die Zeiten sollte der Arbeitnehmer ebenfalls sehr genau notieren.
  • Verlängerte Pausen – Immer mal wieder für eine kurze Raucherpause vor die Tür oder die Mittagspause einfach etwas verlängern, weil das Wetter so schön ist. Der Arbeitgeber versteht da keinen Spaß und schickt die Kündigung.
  • Private Erledigungen während der Arbeitszeit – Gerade für Außendienstmitarbeiter ist die Verlockung groß, schnell noch ein paar Besorgungen während der Arbeitszeit zu machen. Oder die Home-Office-Zeit lieber mit Gartenarbeit zu verbringen. Davon ist dringend abzuraten.


Arbeitszeitbetrug – Kündigung oder Abmahnung

Sicherlich lassen sich zahlreiche Beispiele für den Arbeitszeitbetrug anführen, aber die Auflistung zeigt, wie groß die Bandbreite in Sachen Arbeitszeitbetrug ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitnemer sich bewusst macht, dass bereits bei einem einmaligen Verstoß eine fristlose Kündigung erfolgen kann. Durch den Arbeitszeitbetrug ist es dem Arbeitgeber oftmals nicht mehr zumutbar, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen und eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Natürlich kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen auch eine Abmahnung aussprechen.

Das kann der Fall sein, wenn

  • der Arbeitnehmer nur um wenige Minuten betrogen hat.
  • der Arbeitnehmer fälschlicherweise davon ausging, dass sein Verhalten bisher erlaubt war, beispielswiese das Schreiben privater E-Mails oder kurze private Telefonate.
  • ein langjähriges Beschäftigungsverhältnis besteht und sich der Arbeitnehmer in der Zeit nie etwas hat zuschulden kommen lassen.
  • keine Einbußen für den Arbeitnehmer erkennbar sind und der Arbeitnehmer seine Aufgaben stets korrekt und rechtzeitig erledigen konnte.


Wie so häufig ist immer der Einzelfall entscheidend. Manchmal kann es bei einer Abmahnung bleiben, vor allem wenn sich der Arbeitnehmer einsichtig zeigt. Ist das Vertrauensverhältnis durch den starken Arbeitszeitbetrug nachhaltig gestört, bleibt nur die fristlose Kündigung.

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