Überstunden müssen grundsätzlich bezahlt werden. In welcher Höhe ist in der Regel durch den Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt. Doch auch, wenn eine solche Regelung nicht existiert, haben Sie gemäß § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Recht auf Entlohnung, wenn dies betriebs- oder branchenüblich ist – es sei denn, Sie sind ein leitender Angestellter.
Nach dem Gesetz handelt es sich bei Überstunden um normale Arbeitsstunden. Genauso werden sie meistens auch vergütet. Manchmal zahlt der Arbeitgeber auch (meist prozentual errechnete) Zuschläge, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Der Haken an der Sache: Die Überstunden und auch mögliche Zuschläge müssen ebenso wie der Arbeitslohn versteuert werden. Nur in bestimmten Fällen wie Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit gelten Steuerfreibeträge, sodass sie zumindest teilweise steuerbefreit sind.
Was bedeutet das für die Angabe von Überstunden in der Steuererklärung?
Da die Überstunden steuerlich wie der reguläre Arbeitslohn behandelt werden, haben sie zur Folge, dass Ihr Jahresverdienst steigt und Sie daher höhere Steuern zahlen müssen. Zudem muss Ihr Arbeitgeber auch auf die vergüteten Überstunden Sozialabgaben zahlen. Fazit: Ihr Nettolohn verringert sich.
In der Steuererklärung werden Überstunden daher nicht gesondert ausgewiesen, sondern auf den regulären Jahresverdienst aufgeschlagen. Wer aufgrund von unregelmäßig angefallenen Überstunden (was üblicherweise der Fall sein dürfte) zu viele Steuern gezahlt hat, kann und sollte sich diese durch Abgabe einer Steuererklärung zurückerstatten lassen.
Erfolgt die Auszahlung der Überstundenvergütung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann der Betrag gegebenenfalls als „sonstiger Bezug“ besteuert werden.
Fünftel-Regelung möglich
Aufgrund des progressiven Steuertarifs kann der Aufschlag der Überstunden auf das reguläre Jahresgehalt dazu führen, dass sich die Steuerlast extrem erhöht. Das können Sie möglicherweise vermeiden, wenn Sie sich die Überstunden für mehrere Jahre (mindestens zwei) nachzahlen lassen. In diesem Fall kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 23.05.2019, Az. 3 K 1007/18), ebenso wie für nachgezahlten Lohn, die sogenannte Fünftel-Regelung angewendet werden. Das bedeutet, dass die Steuern zunächst für ein Fünftel des Lohns, der auf die gesamten Überstunden entfällt, berechnet werden. Der so errechnete Betrag wird anschließend wieder mit fünf multipliziert, um den Gesamt-Steuerbetrag für die Überstunden zu ermitteln. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik liegt allerdings bisher nicht vor. Die Anwendung der Fünftel-Regelung müssen Sie beim Finanzamt beantragen.
Doch Vorsicht: Machen Sie Ihre Ansprüche auf die Vergütung von Überstunden nicht rechtzeitig geltend, verfallen diese! Lesen Sie dazu unseren Tipp „Wann verfallen Überstunden?“
Wie kann ich steuerliche Nachteile vermeiden?
Lassen die Vorschriften im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung es zu, tun Sie gut daran, sich Ihre Überstunden nicht ausbezahlen zu lassen, sondern eine andere Alternative zu wählen: den Freizeitausgleich oder die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos, auf das Sie später in der Rente zurückgreifen können. Überweist der Arbeitgeber den Lohn für die Überstunden auf dieses Konto, hat das den Vorteil, dass alle Eingänge steuer- und sozialversicherungsfrei sind.