Probezeit verlängern: So machen Sie es richtig

Probezeit verlängern: Was sind gute Gründe?

Eine längere Abwesenheit oder Krankheit, Unsicherheit in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis oder andere Gründe können ein Auslöser für den Wunsch nach einer verlängerten Probezeit sein. Laut § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) darf die Probezeit einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nicht überschreiten. Eine vorherige vertragliche Festsetzung der Probezeit auf mehr als sechs Monate ist somit nicht zulässig. Auch Sie dürfen die Probezeit nicht verlängern, wenn Sie bereits sechs Monate davon geleistet haben. Einzige Ausnahme: eine durch Krankheit oder andere Gründe verursachte längere Abwesenheit. Dann dürfen Sie – und Ihr Chef – das Arbeitsverhältnis befristet weiterführen. Im Grunde ist dies keine tatsächliche Verlängerung der Probezeit; das Ganze dient jedoch einem ähnlichen Zweck: der Überprüfung, ob beide Seiten „zusammenpassen“.

Probezeit verlängern: Wie Sie es angehen

Nicht nur der Chef kann den Wunsch nach einer längeren Probezeit haben. Auch Sie als Arbeitgeber haben ein Recht darauf, wenn die Frist des halben Jahres nicht überschritten wird. Ist Ihre Probezeit beispielsweise auf zwei oder drei Monate ausgelegt, so ist es für Sie grundsätzlich möglich, diese um vier oder drei Monate zu verlängern. Wichtig ist es hierbei, dass sich sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einig sind, dass die Probezeit verlängert werden soll. Stimmen Sie beziehungsweise Ihr Chef der Verlängerung der Probezeit zu, so ist diese „neue“ Frist vertraglich festzuhalten. Dies kann als Ergänzung zum bereits festgesetzten Arbeitsvertrag erfolgen.

Probezeit in der Ausbildung verlängern

Anders als bei regulären Angestelltenverhältnissen sieht es bei einer Ausbildung aus. Hier greifen andere Regeln für die Verlängerung der Probezeit. Zum einen darf sie nur zwischen einem und vier Monate lang sein. Ein halbes Jahr Probezeit ist somit nicht möglich. Zum anderen kann die Probezeit nur dann verlängert werden, wenn die Ausbildung zu mindestens einem Drittel vom Auszubildenden nicht vollzogen werden konnte, weil er oder sie beispielsweise krank war.

Grundsätzlich gilt in jedem Fall der gewünschten Verlängerung: gehen Sie auf Nummer Sicher. Prüfen Sie, welche vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen vorliegen. Und: Ohne beidseitige Zustimmung kann die Probezeit nicht verlängert werden.

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