Urlaubsanspruch in der Probezeit: Das müssen Sie wissen

Wie viel Urlaubsanspruch habe ich in der Probezeit?

Wer sich in seinem neuen Job mit nur zwei Wochen Probezeit konfrontiert sieht, muss wohl keinen Gedanken an Urlaub verschwenden. Allerdings hat die Mehrheit der Arbeitnehmer drei bis sechs Monate Probezeit in Ihren Verträgen verankert. In dieser Zeitspanne ist es vollkommen verständlich, sich auch mal eine Auszeit zu nehmen. Doch wie lange kann diese dauern? Die Antwort: Das kommt auf Ihren Vertrag an.

Denn der Jahresurlaub beziehungsweise der Gesamtanspruch auf Urlaub in Ihrer Probezeit wird monatlich berechnet. Wer nicht länger als sechs Monate für sein Unternehmen gearbeitet hat, muss seinen Urlaub pro Monat berechnen und einplanen. Ein Rechenbeispiel: Bei 32 Tagen Jahresurlaub und einer sechsmonatigen Probezeit kommen Sie auf einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen in Ihrer Probezeit und 2,6 Tagen pro Monat. Jeden Monat, den Sie für das Unternehmen arbeiten, haben Sie in Ihrer Probezeit somit einen Urlaubsanspruch von 2,6 Tagen. So könnten Sie sich beispielsweise nach drei Monaten eine Auszeit von 8 Tagen nehmen.

Urlaub in der Probezeit: Wann habe ich den vollen Urlaubsanspruch?

Wie bereits erwähnt, wird der Urlaub in der Probezeit monatlich angerechnet. Denn § 4 Bundesurlaubsgesetz besagt: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Wer also die beschriebenen 32 Tage Urlaub im Jahr hat, kann diese theoretisch nach Ablauf von sechs Monaten Beschäftigung komplett und am Stück nehmen. Bis dahin gilt der monatliche Urlaubsanspruch. Und da keine Probezeit länger als sechs Monate laufen kann, gilt diese Regelung auch in der „Testphase“.

Urlaub in der Probezeit: Wann geht es nicht?

X-beliebig Urlaub nehmen, ist in nahezu keinem Unternehmen möglich – ganz unabhängig von der Probezeit. Es gibt einige Aspekte, die ein Verschieben oder Umplanen des gewünschten Urlaubs nötig machen und die der Arbeitgeber so angeben kann. Dies ist der Fall bei dringenden betrieblichen Belangen, wenn beispielsweise eine Deadline einzuhalten ist. In diesem Fall kann Ihr Chef Ihren Urlaubswunsch ablehnen. Gleiches gilt, wenn Ihr Urlaubswunsch mit dem vieler anderer Kolleginnen und Kollegen kollidiert beziehungsweise sich überschneidet. Kein legitimer Grund, den Urlaubswunsch abzulehnen, ist die schlichte Berufung auf Ihren Probezeit-Status. Denn: Auch hier haben Sie einen Anspruch auf Erholungsurlaub.

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