Wann verfallen Überstunden?

Entschädigung für Überstunden: Vergütung oder Freizeitausgleich

Für seine Überstunden kann der Arbeitnehmer durch Vergütung oder Freizeitausgleich entschädigt werden. Zu welcher Art der Entschädigung der Arbeitgeber verpflichtet ist, ergibt sich in der Regel aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Unter welchen Umständen Arbeitnehmer zur Mehrarbeit verpflichtet werden können, kann in Unternehmen mit Betriebsrat auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Doch auch, wenn es keine vertraglichen Regelungen gibt, ist der Arbeitgeber nach § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Vergütung verpflichtet, wenn dies betriebs- oder branchenüblich ist.

Manchmal bleibt die dem Arbeitnehmer zustehende Entschädigung allerdings auch aus. Oder der Arbeitnehmer hat einfach keine Gelegenheit, den vereinbarten Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen, sei es aufgrund des ständigen hohen Arbeitsaufkommens oder aus Krankheits- oder Urlaubsgründen.

Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

Explizit ist im Gesetz nicht geregelt, wann geleistete Überstunden verfallen. Oft finden sich entsprechende Regelungen aber im Arbeits-oder Tarifvertrag. Die Rede ist dann von einer sogenannten Ausschlussfrist. Diese Fristen sollen sicherstellen, dass Ansprüche des Arbeitnehmers – wie in diesem Fall aus geleisteter Mehrarbeit – zeitnah ausgeglichen werden. Werden die Überstunden nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht, verfallen sie. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz angesetzt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sie mindestens drei Monate betragen, ansonsten ist die entsprechende Klausel unwirksam.

Gesetzliche Verjährungsfrist

Eine unwirksame Ausschlussfristklausel hat zur Folge, dass die gesetzliche, „regelmäßige“ Verjährungsfrist des § 195 BGB greift. Demnach verjähren die Ansprüche nach drei Jahren. Gleiches gilt, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag gar keine Regelungen zu Ausschlussfristen enthalten. Die gesetzliche Frist beginnt erst ab Ende des Jahres zu laufen, in dem die Ansprüche entstanden sind, also die Überstunden geleistet wurden.

Verfall von Überstunden bei Gleitzeit?

Arbeitet der Arbeitnehmer in Gleitzeit, hat er selbst die Möglichkeit, seine Arbeitszeit einzuteilen. Deshalb werden Überstunden bei diesem Arbeitszeitmodell normalerweise nicht vergütet. Zudem verfallen die aufgelaufenen Überstunden in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, sofern der Arbeitnehmer sie nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist abgebaut hat.

Können Überstunden bei Krankheit verfallen?

Befindet sich der Arbeitnehmer im Erholungsurlaub und wird während dieser Zeit krank, kann er sich die Krankheitstage gutschreiben lassen und die entsprechenden Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt nehmen. Nimmt er aber zur Abgeltung von Überstunden einen Freizeitausgleich in Anspruch und erkrankt währenddessen, sieht die Lage anders aus. Denn die freie Zeit, die ihm durch das Abbummeln von Überstunden gewährt wird, ist nicht gleichzusetzen mit der arbeitsfreien Zeit, die der Erholung dienen soll. Daher hat er nicht das Recht, durch Krankheit „verlorene“ Tage nachzuholen. In diesem Fall verfallen die geleisteten Überstunden also.

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