Sechs besonders wichtige Tipps zum Thema Abschreibung

1. Wichtige Unterscheidung zwischen Handelsrecht und Steuerrecht

In Sachen Abschreibung wird häufig die Unterscheidung zwischen Steuerrecht und Handelsrecht zum Thema, denn steuerrechtlich ist die Entscheidungsfreiheit bei den Abschreibungsmethoden verhältnismäßig stark eingeschränkt. Das deutsche Einkommenssteuerrecht macht klare Vorgaben zur Methodenwahl: Für bestimmte Wirtschaftsgüter sind ausschließlich einzelne spezifische Abschreibungsmethoden zulässig. Darüber hinaus ist zum Beispiel eine progressive Abschreibung im Steuerrecht grundsätzlich nie vorgesehen. Daher ist es generell ratsam, sich beim Steuerberater im Detail über die Vorgaben im individuellen Einzelfall zu informieren.

2. Blick auf Gelegenheiten für außerplanmäßige Abschreibung

Geschäftsleute sollten nie vergessen, dass es neben der planmäßigen auch eine außerplanmäßige Abschreibungsart gibt. Damit lässt sich ein insbesondere in Ausnahmesituationen entstandener Schaden zumindest finanziell begrenzen. Sobald ein Vermögensgegenstand einen großen Teil seines Werts dauerhaft verliert, ist die außerplanmäßige Abschreibung in der Regel möglich. Typische Beispiele hierfür sind plötzliche Beschädigungen an Maschinen oder der sonstigen Ausstattung eines Betriebs. Nach dem irreparablen Defekt eines Wertgegenstands dürfen Unternehmer häufig sogar den gesamten Restbuchwert außerplanmäßig abschreiben. Im Anschluss an Unfälle oder unberechenbare Katastrophen bietet diese Abschreibungsart manchmal die Chance, die wirtschaftliche Existenz einer Firma zu retten.

3. Sorgfältige Abwägung zwischen möglichen Abschreibungsmethoden

Genauso wie bei der Entscheidung für die richtige Gesellschaftsform ist die Abwägung zwischen möglichen Abschreibungsmethoden für die Zukunft eines Unternehmens wegweisend, denn es handelt sich hierbei um einen Beschluss, der die Entwicklung eines Betriebs langfristig beeinflusst. Firmen dürfen fast nie die gewählte Abschreibungsmethode für ein Wirtschaftsgut nachträglich ändern.

Eine kleine Ausnahme ist der mögliche Wechsel von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Methode, der für das Erreichen eines Restwerts von 0 erforderlich wird. Umgekehrt ist das hingegen nicht gestattet. Die Wahl der arithmetisch-degressiven, gebrochenen oder linearen Abschreibung bleibt genauso wie eine Leistungsabschreibung in der Regel unumkehrbar.

4. Konzentration auf Anschaffungspreis, Nutzungsdauer und zeitanteilige Abschreibung

Während der finanziellen Planung müssen Unternehmen im Hinblick auf die Abschreibungsberechnung vor allem zwei Kriterien beachten, den Anschaffungspreis und die Nutzungsdauer, welche über die Höhe der tatsächlichen Abschreibungen bestimmen. Die Abschreibungsmethode entscheidet dann darüber, wie diese Werte bei der Berechnung eingesetzt werden. Vor der Anschaffung einer Maschine ist es oft sinnvoll, die voraussichtlichen Abschreibungsbeträge eines Produkts mit dem Preis und der Nutzungsdauer zu berechnen. Im Anschaffungsjahr bleibt zugleich die zeitanteilige Abschreibung beachtenswert, insofern ein Wertgegenstand nicht exakt zum Jahresbeginn erworben wurde. Alle Abschreibungsmethoden gehen nämlich generell von einem ganzen Jahr als Berechnungsgrundlage aus.

5. Beachtung der Vorteile eines geringwertigen Wirtschaftsguts

Bei der Kaufentscheidung zwischen verschiedenen Ausstattungsgegenständen sollten Unternehmer die Vorteile einer Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Blick behalten. Wenn Wertgegenstände die entsprechenden Kriterien erfüllen, ist eine sofortige Sonderabschreibung denkbar. Beweglichkeit, Abnutzbarkeit und ein maximaler Anschaffungspreis von 800 Euro sind 2022 ebenso wie die selbstständige Nutzbarkeit Voraussetzungen für die Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut. Zugleich muss es sich um einen Gegenstand des Anlagevermögens handeln. Die Entscheidung zwischen zwei Produkten mit Anschaffungspreisen von 799 und 801 Euro kann sich wegen der GWG-Vorteile nachhaltig auswirken.

6. Mögliche Abweichung von der AfA-Tabelle

Die angegebene Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle ist für Unternehmer nicht immer bindend. Denn unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, von den AfA-Vorgaben abzuweichen. Hierfür müssen Unternehmer gut begründen, warum die allgemeinen Erfahrungswerte nicht der voraussichtlichen Nutzungsdauer im Einzelfall entsprechen. Eigene Erfahrungen können bei der Argumentation hilfreich sein.

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