Überstunden sind erlaubt, wenn Regeln beachtet werden
Überstunden sind grundsätzlich zulässig. Was jedoch ihre maximale Zahl anbetrifft, ist im sogenannten Arbeitszeitgesetz genau festgelegt. Danach dürfen Arbeitnehmer an Werktagen – also von Montag bis Samstag – je acht Stunden arbeiten. Maximal darf eine Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche erreicht werden. Demzufolge sind acht Überstunden auf der Grundlage einer üblichen 40-Stunden-Woche möglich.
In Ausnahmen zehn Stunden täglich erlaubt
Unter Umständen kann die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Auch dies gestattet das Arbeitszeitgesetz. Hier werden jedoch genaue Vorgaben über den Ausgleich gemacht. Diese zusätzlichen Stunden sind zwingend innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit auszugleichen. Bestehen für die Branchen Tarifverträge, gilt diese Regelung nicht. Dann sind auch andere Ausgleichszeiträume möglich.
Spezielle Vorschriften für Überstunden von Auszubildenden
Andere Regelungen gelten für Auszubildende. Grundsätzlich sollen Auszubildende keinerlei Überstunden leisten. So heißt es in § 8, Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Dauer der Arbeitszeit:
„Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.“
Unter bestimmten Umständen dürfen auch minderjährige Auszubildende Überstunden leisten. Die entsprechenden Regelungen finden sich unter § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dort heißt es, dass minderjährige Jugendliche ausschließlich bei „… vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen“, Mehrarbeit leisten dürfen. Auch zum Ausgleich dieser Überstunden äußert sich der Gesetzgeber im selben Paragraphen. Wurde eine solche Mehrarbeit geleistet, „…ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen“.
Zwang zu Überstunden nur in Ausnahmefällen
Gesetzlich verpflichtet, Überstunden zu leisten, ist zunächst einmal kein Arbeitnehmer. Fehlen entsprechende Regelungen durch Tarifverträge oder individuelle Abmachungen im Arbeitsvertrag kann der Mitarbeiter ein solches Ansinnen des Arbeitgebers ablehnen. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Auch ohne tarifvertragliche Bestimmungen oder Klauseln im Arbeitsvertrag können Beschäftigte zur Mehrarbeit herangezogen werden.
Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, regelt § 14, Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes. Danach kann Mehrarbeit nicht abgelehnt werden, wenn „… bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.“
Gleiches gilt, „… wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden.“
Weitere Ausnahmen sind möglich, „… bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.“
Doch auch hier „… darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten."