Ab wann ist ein Betriebsrat Pflicht?

Tipps für Unternehmer und Angestellte

Die Gründung eines Betriebsrats hat Vorteile

Eines vorweg: Als Arbeitgeber sind Sie überhaupt nicht verpflichtet, die Gründung eines Betriebsrats zu initiieren, ganz unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist. Denn eine Pflicht zur Einrichtung eines solchen Gremiums besteht, selbst in großen Unternehmen oder Konzernen, nicht. Viele, vor allem große Unternehmen, haben dennoch einen Betriebsrat. Warum? Ganz einfach: Weil er für die Angestellten, aber auch für das Unternehmen, viele Vorteile hat.

So hat sich zum Beispiel gezeigt, dass Betriebe mit Betriebsrat eine überdurchschnittliche Produktivität bei zugleich höherem Lohnniveau aufweisen. Ferner haben sie in der Regel eine geringere Personalfluktuation und zufriedenere Mitarbeiter, da diese sich besser vertreten und wahrgenommen fühlen. Eine der wichtigsten Aufgaben eines Betriebsrats ist nach § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), darüber zu wachen, dass die zugunsten des Arbeitnehmers geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Daneben hat er eine Reihe von Mitbestimmungs-, Beratungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. Mehr dazu finden Sie in unserem Tipp „Das sind die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats“.

Ab wann darf ein Betriebsrat gegründet werden?

Die Größe des Betriebs ist durchaus entscheidend. Aus ihr erwächst zwar keine Pflicht, einen Betriebsrat zu gründen – aber ein Recht darauf. Sind in dem Betrieb „in der Regel mindestens fünf“ ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, darf nach § 1 Abs. 1 BetrVG ein Betriebsrat gegründet werden. Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu ihnen zählen auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, beurlaubte Mitarbeiter, Beschäftigte in Elternzeit sowie solche in Altersteilzeit, sofern sie sich in der Aktivphase befinden. Das allein reicht aber noch nicht, um einen Betriebsrat zu gründen. Von den fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen zudem mindestens drei wählbar sein. Das gilt für diejenigen, die seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören. Leitende Angestellte sind sowohl von der aktiven als auch der passiven Wahl ausgeschlossen. Darunter fallen Geschäftsführer, aber auch andere Personen mit entsprechenden Aufgaben und Befugnissen. Definiert sind diese in § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

Wer darf einen Betriebsrat gründen?

Die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats muss von den Mitarbeitern, genauer gesagt von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten, oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ausgehen. Sie laden die Belegschaft schriftlich zu einer Betriebsversammlung ein. Auf ihr wird von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer der Wahlvorstand gewählt. Dieser muss aus mindestens drei Personen bestehen, von denen eine zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Wahlen zum Betriebsrat unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind in § 18 BetrVG geregelt. Als Arbeitgeber dürfen Sie die Wahl eines Betriebsrats nicht verhindern und haben sogar eine Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern, die zur Wahlversammlung einladen.

Wofür die Größe des Unternehmens außerdem eine Rolle spielt

Die Unternehmensgröße ist nicht nur entscheidend für die Möglichkeit, überhaupt einen Betriebsrat ins Leben zu rufen. Von ihr hängt es auch ab, wie viele Mitglieder ihm angehören. So ist nach § 9 BetrVG bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied zu wählen. Die Zahl der Mitglieder steigt mit zunehmender Unternehmensgröße und ist nach oben hin nicht beschränkt.

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