Wie viel Sonderurlaub gibt es für den Umzug?

Kein gesetzlich geregelter Anspruch auf Sonderurlaub bei Umzug

Ein Anspruch auf Sonderurlaub für den Umzug ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben. Trotzdem lohnt es sich, genauer hinzusehen – zunächst einmal in den Arbeitsvertrag, einen etwaigen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die entsprechende Regelungen enthalten können. Diese können einen Anspruch auf Sonderurlaub speziell für den Fall eines Umzugs ausdrücklich einräumen, aber auch ausschließen oder einschränken.

Umzug aus privaten Gründen

Ist das nicht der Fall, gilt für die Gewährung von Sonderurlaub der § 616 BGB, der lautet: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird […]“

Anders ausgedrückt: Sie haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn Sie unverschuldet und nur für unerhebliche Zeit an Ihrer Arbeit gehindert sind. Der Grund für die Verhinderung muss somit in externen Ereignissen liegen. Bei einem privaten Umzug, etwa weil Sie in eine größere Wohnung ziehen oder nun mit Ihrem Partner zusammenleben wollen, kann davon natürlich keine Rede sein. In diesen Fällen können Sie sich also nicht auf § 616 BGB berufen.

Anspruch auf Sonderurlaub aufgrund betrieblicher Übung

Sie können jedoch auf einen verständnisvollen Arbeitgeber hoffen, der Ihnen dennoch einen möglichst stressfreien Umzug ermöglichen möchte. Ist es in Ihrem Unternehmen üblich, dass Arbeitnehmer anlässlich eines Umzugs einen oder mehrere Tage Sonderurlaub bekommen, können Sie sich auch darauf berufen. Denn in diesem Fall ist aus der an sich freiwillig gewährten bezahlten Freistellung eine betriebliche Übung geworden, auf die Sie sich als Arbeitnehmer verlassen können. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob das in Ihrem Betrieb der Fall ist, fragen Sie Kollegen, die schon einen Umzug hinter sich haben.

Umzug aus betriebsbedingten Gründen

Nicht immer erfolgt ein Umzug freiwillig und aus persönlichen Gründen. Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber in eine andere Stadt oder gar ein anderes Land versetzt, haben Sie oft keine Wahl. In einem solchen Fall haben Sie sehr gute Chancen, dass Ihnen Sonderurlaub gewährt wird – selbst dann, wenn es nicht im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Als Beschäftigter im öffentlichen Dienst ist die Gesetzeslage sogar eindeutig: Nach § 29 TVöD erhalten Beamte, Beamtenanwärter und Angestellte für einen Umzug aus dienstlichen Gründen einen Tag bezahlten Urlaub. Mussten sie innerhalb der vergangenen fünf Jahre schon einmal aus dienstlichen Gründen umziehen, haben sie sogar einen Anspruch auf drei Tage Sonderurlaub. Für alle anderen Arbeitnehmer gelten diese Vorschriften zwar nicht ausdrücklich. Oftmals orientieren sich Arbeitgeber aber an ihnen.

Mit wie viel Sonderurlaub können Sie rechnen?

Generell gilt: Gewähren Arbeitgeber ihren Angestellten Sonderurlaub, damit sie ihren Umzug über die Bühne bringen können, handelt es sich in der Regel um ein bis zwei Tage. Wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, kann der Arbeitgeber aber auch schon einmal drei Tage Sonderurlaub genehmigen – selbst, wenn es sich um einen Umzug aus persönlichen Gründen handelt. Suchen Sie also möglichst frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten. Wenn Sie Ihre Arbeit bisher zuverlässig und zu seiner Zufriedenheit erledigt, vielleicht auch noch oft Überstunden gemacht haben, wird das Ihre Chancen auf den gewünschten Sonderurlaub verbessern. Ist Ihr Umzug aufgrund einer Notlage oder familiärer Belastungen notwendig geworden, scheuen Sie sich nicht, mit Ihrem Chef offen darüber zu sprechen. Umso mehr können Sie mit seinem Verständnis für Ihre Situation rechnen.

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