Fristlose Kündigung – in diesen Fällen ist sie erlaubt
- Diebstahl – Sie haben Ihren Arbeitgeber beklaut. Das Vertrauen ist damit dauerhaft geschädigt. Allerdings sehen viele Gerichte eine fristlose Kündigung oftmals als unverhältnismäßig an, wenn es sich bei der Straftat um den ersten Verstoß nach langer Betriebszugehörigkeit handelt.
- Beleidigung – Sie sagen im Streit mit dem Vorgesetzten Dinge, die Sie besser für sich behalten hätten. Denken Sie an die Konsequenzen, wenn Sie zu Beleidigungen ausholen. Der Arbeitnehmer kann diese als wichtigen Kündigungsgrund ansehen.
- Sexuelle Belästigung – Es ist mehr als ein harmloser Flirt und Sie haben die Grenzen des/der Kollegen/der Kollegin im Betrieb deutlich überschritten. Wenn Sie die Privatsphäre nicht respektieren, kann das zu einer fristlosen Kündigung führen. Und Sie müssen zusätzlich mit einem Strafverfahren rechnen.
- Rufmord – Sie schaden durch Ihre Äußerungen dem Vorgesetzten oder sogar dem Unternehmen und verunglimpfen etwa durch rechtsradikale Äußerungen oder andere extreme Äußerungen den Ruf des Unternehmens, dann kann das zur fristlosen Kündigung führen.
- Betriebsspionage – Sie müssen sich unter allen Umständen an das Betriebsgeheimnis halten. Werden Sie dabei erwischt, wie Sie Informationen an die Konkurrenz weitergeben, kann Ihnen fristlos gekündigt werden. In schweren Fällen droht Ihnen auch hier ein Strafverfahren.
- Verstoß gegen die Schweigepflicht – Vor allem im Umgang mit Patienten müssen Informationen vertrauensvoll behandelt werden. Ein Arzt oder seine Mitarbeiter/innen dürfen Daten und Vorgänge aus der Praxis nicht nach außen tragen. Wenn Sie als Mitarbeiter/in dies trotzdem tun, dann missachten Sie die Schweigepflicht. Dem Arzt ist es nicht mehr zumutbar, Sie weiter zu beschäftigen.
Fristlose Kündigung – immer berechtigt?
Ja, die fristlose Kündigung ist generell erlaubt, wenn folgende Faktoren zusammenkommen:
- Es gibt einen wichtigen Grund für die Kündigung, wie etwa die oben genannten schwerwiegenden Verstöße.
- Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Vielleicht gibt es entlastende Umstände oder das Verhältnis war bisher immer störungsfrei. Wenn nicht, dann ist die Entscheidung eindeutig.
- Es gilt eine zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist. Diese beginnt, sobald der Grund für die Kündigung bekannt ist. Muss er erst ermittelt werden, verschiebt sich die Frist entsprechend nach hinten.
Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Gleiches Recht für alle. Auch der Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Hier spricht man von einer außerordentlichen Eigenkündigung. Für ihn gelten die gleichen Regeln wie für den Arbeitgeber. Wird ihm etwa der Lohn, trotz mehrfacher Abmahnungen an den Arbeitgeber, nicht ausgezahlt, darf er fristlos kündigen. Dabei muss er ebenfalls die Zwei-Wochen-Frist für eine fristlose Kündigung einhalten.
Der letzte Rettungsanker
Wie immer gibt es auch hier Licht am Ende des Tunnels. Nicht jeder wichtige Kündigungsgrund muss tatsächlich zur fristlosen Kündigung führen. Wenn die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einer Fortsetzung der Arbeit abgewogen werden, kann es durchaus dazu kommen, dass der Arbeitnehmer im Unternehmen bleiben kann. Hier ist das Wohlwollen des Arbeitgebers entscheidend. Vielleicht gibt er seinem Mitarbeiter ja die berühmte zweite Chance.