Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit

Der Gesetzgeber hat bewusst die Möglichkeit geschaffen, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit schnell wieder zu beenden. Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen. Dies gilt längstens für die Dauer von sechs Monaten.

Abweichungen von der gesetzlichen Kündigungsfrist

Längere Kündigungsfristen sind in der Regel nicht vorgesehen, können aber im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Eine Verkürzung ist dagegen nicht möglich. Ausnahme: Handelt es sich um einen Tarifvertrag, können einzelvertraglich kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. So zum Beispiel bei einem vorübergehenden Aushilfsarbeitsverhältnis, das für höchstens drei Monate besteht. Solche Regelungen können unter Umständen auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber betreffen, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Gleichstellungsabrede aufgenommen wurde.

Zu welchem Termin kann in der Probezeit gekündigt werden?

In der Probezeit ist die Kündigung nicht an bestimmte Termine – das Ende oder den Fünfzehnten des Monats – gebunden. Das Arbeitsverhältnis endet vielmehr genau vierzehn Tage nach der Kündigung. Wann die Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen wird, ist nicht entscheidend – es kann auch am letzten Tag sein.

Fristlose Kündigung in der Probezeit?

Gesondert geregelt ist für die Probezeit nur die ordentliche Kündigung. Außerordentliche (fristlose) Kündigungen bleiben davon unberührt. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben daher das Recht, nach § 626 BGB aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Sonderfall: Kündigung mit Option auf Weiterbeschäftigung

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, innerhalb der Probezeit eine Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist und der Option, das Arbeitsverhältnis danach dennoch weiterzuführen, auszusprechen. Der Arbeitnehmer arbeitet dann bis zum Ablauf dieser Frist „auf Bewährung“. Faktisch kann auf diese Weise die Probezeit um Monate verlängert werden. Dennoch ist laut Rechtsprechung auch ein solches Vorgehen rechtmäßig. Voraussetzung ist jedoch eine „angemessene Dauer“ der Kündigungsfrist.

Kündigungsfrist bei Verträgen, die auf die Probezeit begrenzt sind

Manchmal wird ein Arbeitsvertrag zunächst nur für die Dauer der Probezeit abgeschlossen. Soll das Arbeitsverhältnis nach dieser Zeit fortgesetzt werden, wird ein neuer Vertrag aufgesetzt. Auch in diesem Fall können beide Seiten innerhalb der höchstens sechs Monate dauernden Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Oder aber es wird auf eine Kündigung ganz verzichtet, da das Arbeitsverhältnis ohnehin zum vereinbarten Zeitpunkt endet.

Kündigungsfrist während der Probezeit in der Ausbildung

Für eine Kündigung in der Probezeit der Ausbildung (die auf mindestens einen und höchstens vier Monate beschränkt ist) gelten besondere Regelungen. Hier ist es für beide Seiten noch schneller möglich, aus dem Vertrag herauszukommen: Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Haben sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer also falsche Vorstellungen von der Zusammenarbeit gemacht, ist das kein Beinbruch. Die Probezeit ist gerade dazu da, solche „Irrtümer“ zu erkennen und rechtzeitig zu korrigieren. Dank der verkürzten Kündigungsfrist in der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall „kurz und schmerzlos“ beendet werden.

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