Kündigung in der Probezeit: Das müssen Sie wissen

Kündigungsfrist in der Probezeit
Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nur verkürzt oder verlängert werden, wenn ein gültiger Tarifvertrag dies vorsieht. Allerdings ist es möglich, die Kündigungsfrist individuell zu verhandeln und dies auch schriftlich festzulegen.
Kündigungsgrund in der Probezeit
Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber Ihnen den Grund für die Kündigung während der Probezeit nicht nennen. Die Kündigung kann er an jedem Tag der Probezeit aussprechen – sogar noch am letzten Tag Ihrer Probezeit. Allerdings muss er dabei formal korrekt vorgehen, d. h. er muss Ihnen schriftlich kündigen und die Kündigung muss von einer dazu berechtigten Person unterschrieben sein.
Kündigungsfristen für Sonderfälle
- Schwangere genießen während der Probezeit einen besonderen Schutz. Sie müssen eine Schwangerschaft direkt dem Arbeitgeber mitteilen. Ab diesem Zeitpunkt gilt für sie der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Gründen, die jedoch nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, kann Schwangeren in der Probezeit gekündigt werden.
- Schwerbehinderten darf in der Probezeit gekündigt werden. Allerdings muss innerhalb von vier Tagen das Integrationsamt informiert werden, auch wenn es der Kündigung nicht zustimmt.
Fristlose Kündigung in der Probezeit
Auch eine fristlose Kündigung ist in der Probezeit möglich, wenn die zweiwöchige Kündigungsfrist als unzumutbar gilt. Gründe hierbei sind ein deutlicher Vertrauensbruch, Diebstahl, Mobbing, sexuelle Belästigung, Beleidigungen oder Arbeitsverweigerung, also alles Gründe, die auch in einem normalen Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zur fristlosen Kündigung.
Kündigung in der Probezeit – Auf einen Blick
- Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen zu jedem Wochentag.
- Der Arbeitgeber muss keinen Grund für die Kündigung nennen.
- Auch am letzten Tag der Probezeit kann der Arbeitgeber noch die Kündigung aussprechen.
- Die Form muss eingehalten werden – die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von einer berechtigten Person unterschrieben sein.
- Für Schwangere, Frauen in Mutterschutz und Schwerbehinderte gelten teilweise andere Vorgaben.
- Bei schwerwiegenden, berechtigten Gründen kann auch während der Probezeit eine fristlose Kündigung erfolgen.
- Eine Kündigung kann während der Probezeit sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Beide Parteien haben die gleichen Rechte.
Eine Frage des Taktgefühls
In der Probezeit geht es nicht nur um Fachwissen und fachliche Kompetenz, sondern die Chemie muss stimmen. Wenn Sie sich nicht an allgemeine Umgangsformen halten, „über die Stränge schlagen“ oder sich unsozial gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder den neuen Kollegen/innen verhalten, müssen Sie damit rechnen, die Probezeit nicht zu überstehen. Daran sollten Sie ebenfalls denken.