Wer Übergangsbereich nutzt, zahlt weniger Sozialabgaben
Einer der Gründe, warum sich die Übergangsbereichsregelung lohnen kann, ist die geringere Belastung des Arbeitnehmers mit Sozialabgaben im Vergleich zum regulären und klassisch sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Obwohl der Midi-Jobber wesentlich weniger in die Kassen der Sozialversicherungen einzahlt, genießt er doch deren volles Leistungspaket, zum Beispiel Rentenansprüche. Besonders attraktiv kann ein Midi-Job auch für Selbstständige sein. Auf diesem Wege können sie sich relativ preiswert sozial absichern. Darüber hinaus entrichten Arbeitgeber mit einem Anteil von rund 20% des Verdienstes weniger Abgaben als beim Mini-Job, für den 30% anfallen.
Einkünfte sind komplett zu versteuern
Doch der Übergangsbereich hat nicht nur Vorteile. So werden die in einem Midi-Job erzielten Einkünfte zu anderen Einkünften hinzugerechnet und müssen komplett versteuert werden. Neben den Steuern müssen auch Sozialabgaben bezahlt werden. Diese sind allerdings – wie bereits erwähnt – niedriger als in einem sozialversicherungspflichtigen Job. Arbeitgeber, die einen Midi-Jobber beschäftigen, haben auch einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zu leisten. Außerdem dürfen Arbeitnehmer, die bereits einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, nicht die vergünstigten Sozialabgaben nutzen.
Sonderzahlungen werden angerechnet
Wer mit dem Gedanken spielt, den Übergangsbereich für sich in Anspruch zu nehmen, sollte weitere Punkte beachten. So werden auf die jährliche Höchstsumme von 15.600 EUR, die verdient werden darf, auch einmalige Zahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie finanzielle Bonusleistungen angerechnet. Neben dem höheren Verwaltungsaufwand muss der Arbeitgeber für den Midi-Jobber die gleichen Sozialversicherungsabgaben bezahlen, die auch beim regulären Arbeitsverhältnis anfallen.
Höherer Aufwand als beim Mini-Job
Der Aufwand, um den Übergangsbereich anzumelden, ist deutlich höher als bei einem Mini-Job. Sämtliche Sozialversicherungsträger wie Krankenkasse, Rentenversicherung und Pflegeversicherung sind gesondert über den Midi-Job zu informieren. Auch die Beiträge sind individuell mit ihnen abzurechnen. Versteuert werden die Einkünfte regulär über die Steuerkarte.
Einige Überstunden sind erlaubt
Leisten Midi-Jobber ab und zu unvorhergesehene Überstunden, dann werden diese Einkünfte nicht auf das Arbeitsentgelt angerechnet. Deshalb darf in solchen Fällen die Übergangsbereichsgrenze ohne Konsequenzen überschritten werden. Von dieser Regelung darf jedoch maximal in zwei Monaten pro Jahr Gebrauch gemacht werden.
Übergangsbereich gilt nicht für jeden
Auch wenn der Übergangsbereich für manche Geringverdiener finanzielle Vorteile mit sich bringt, so sind einige Gruppen von ihr ausgenommen. Dazu gehören Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen) beschäftigt sind.
Sie gilt auch nicht bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden, zum Beispiel behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften. Ausgeschlossen sind auch Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, sofern das Arbeitsentgelt vor der Maßnahme mehr als 1.300 EUR betrug.
Weitere Ausnahmen gelten für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 1.300 EUR beträgt und nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.300 EUR unterschreitet. Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst kommen ebenfalls nicht in den Genuss des Übergangsbereichs.