Sonderurlaub ist kein Urlaub
Urlaub dient der Erholung. Sind Sie aber zum Beispiel aufgrund eines Todesfalls oder einer Geburt nicht in der Lage, Ihrer Arbeit in gewohnter Weise nachzugehen, steht natürlich nicht die Erholung im Vordergrund. Der Begriff „Sonderurlaub“ ist so gesehen nicht ganz treffend und wird auch nur im allgemeinen Sprachgebrauch für die „Extra-Urlaubstage“ verwendet. Strenggenommen handelt es sich um bezahlte Freistellungen. Ein Recht auf vorübergehende bezahlte Freistellung kann sich aus § 616 BGB ergeben. In der Vorschrift heißt es: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird […]“
Gründe für Sonderurlaub
Für welche Ereignisse das im Einzelnen gilt, ist nicht festgelegt. Ein „in der Person liegender Grund“ kann zum Beispiel vorliegen bei der Geburt des eigenen Kindes, dem Tod eines nahen Verwandten, der eigenen Hochzeit oder Jubiläumsfeierlichkeiten der Eltern wie Silberhochzeit oder Goldene Hochzeit. Eine Auflistung von Gründen, die zum Sonderurlaub berechtigen können, finden Sie hier. Spezielle Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Wieviel Sonderurlaub steht Ihnen zu?
Auch die Frage, wie viele freie Tage Ihnen zustehen, ist vom Gesetzgeber nicht genau geregelt. Auch hier kann ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag weiterhelfen. In der Regel wird es sich um einen Tag handeln, in besonderen Fällen wie etwa einer schweren Erkrankung eines Kindes bis zu vier Tage im Jahr. Geht es nur um einen Arztbesuch (der nicht außerhalb der Arbeitszeiten absolviert werden kann), ist die Freistellung auf die Zeit begrenzt, die für die Behandlung sowie An- und Abfahrt erforderlich ist.
Unbezahlte Freistellung
Manchmal hilft auch ein freier Tag noch nicht viel weiter. Zum Beispiel, wenn ein Kind längerfristig krank ist. Aus § 45 Abs. 3 SGB V ergibt sich für diese Fälle ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Für jedes Kind können Sie sich dann von Ihrem Arbeitgeber bis zu zehn Tage im Jahr freistellen lassen. Bei mehreren Kindern beträgt die Höchstdauer insgesamt 25 Tage. Alleinerziehende können doppelt so viele Tage in Anspruch nehmen. Doch auch für noch tiefgreifendere Schicksalsschläge hat der Gesetzgeber vorgesorgt. Ist ein Kind schwerbehindert oder so schwer erkrankt, dass eine Therapie die Krankheit nicht aufhalten kann, kann sich der Arbeitnehmer auch längere Zeit freistellen lassen – er erhält währenddessen allerdings ebenfalls keinen Lohn.
Ihr Arbeitgeber ist also zwar grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, Ihnen bei Vorliegen der Bedingungen des § 616 BGB Sonderurlaub zu gewähren. Da die Vorschrift allerdings recht allgemein gehalten ist, lässt sie ihm einen gewissen Spielraum, sodass Sie ein Stück weit auf seine Kulanz angewiesen sind. So kann es bei seiner Entscheidung im Einzelfall zum Beispiel auch eine Rolle spielen, wie lange Sie schon im Betrieb beschäftigt sind. Ist Ihr Arbeitgeber nicht bereit, Ihnen bezahlten Sonderurlaub zu gewähren, haben Sie immer noch die Möglichkeit, Urlaub einzureichen oder um unbezahlte Freistellung zu bitten.