Private Dokumente am Arbeitsplatz drucken: Darf ich das?

Private Dokumente am Arbeitsplatz drucken: Darf ich das?

Es ist immer wieder ein heikles Thema. In welchem Umfang dürfen Möglichkeiten am Arbeitsplatz auch privat genutzt werden? Ob Internet, Telefon, sonstige technische Geräte oder andere Betriebsmittel auch für private Zwecke verwendet werden dürfen, lässt sich nicht generell beantworten. Hier sind Absprachen und Gewohnheitsrecht im Zweifelsfall entscheidend.

Arbeitsmittel gehören dem Arbeitgeber

Rein juristisch betrachtet ist die Lage eindeutig. Grundsätzlich sind alle Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, dessen Eigentum. Das gilt für Drucker und Computer ebenso wie für Papier, Toner oder Tinte. Streng genommen könnte deshalb jeder Arbeitgeber seinem Angestellten, der ein privates Dokument am Gerät in der Firma ausdruckt, Diebstahl vorwerfen. Das gilt für die private Nutzung des Druckers ebenso wie für den Gebrauch von Papier, Toner oder Tinte.

Private Nutzung darf Betriebstätigkeit nicht stören

Eine derart rigide Auslegung des Eigentumsbegriffs in Unternehmen dürfte jedoch eher die Ausnahme sein. Sie würde nur dann greifen, wenn Betriebsangehörigen die private Nutzung des Firmeneigentums unmissverständlich und generell verboten wurde. Im betrieblichen Alltag gilt dann eher die Faustregel, dass erlaubt ist, was die Betriebstätigkeit nicht stört und dem Arbeitgeber keine erheblichen Kosten verursacht. Was darunter zu verstehen ist, hängt natürlich wiederum vom Einzelfall ab.

Toleranz nicht überstrapazieren

So dürften lange Telefonate in exotische Länder oder das Ausdrucken mehrerer Exemplare eines privaten Fotoalbums mit 30 Seiten sicherlich keinen noch so aufgeschlossenen Firmenchef begeistern. Mit solchen Aktionen wird die Toleranz auch ansonsten nicht kleinlicher Vorgesetzter sicherlich überstrapaziert. Hier sind arbeitsrechtliche Konsequenzen auf jeden Fall möglich und sicherlich auch angebracht.

Massive Privatnutzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Bei den arbeitsrechtlichen Maßnahmen reichen die Möglichkeiten des Arbeitgebers vom einfachen Hinweis, die private Nutzung doch bitte künftig zu unterlassen, über die Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung. So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, dass einer Bürokraft zu Recht gekündigt wurde. An ihrem Arbeitsplatz hatte die Dame insgesamt 138-mal private Unterlagen ausgedruckt. Das Gericht sah darin eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, welches eine sofortige Kündigung rechtfertige (Az.: 3 Sa 61/09).

Keine sofortige Kündigung bei bisheriger Duldung privater Nutzung

Wer mal ein oder zwei Seiten eines Vertrages oder ein Konzertticket in der Firma ausdruckt, dürfte in der Regel keine Schwierigkeiten bekommen. Dies gilt vor allem dann, wenn eine solche Praxis im Unternehmen bislang bekannt war und auch geduldet wurde. In einem solchen Fall wäre eine fristlose Kündigung sicherlich nicht angemessen. Dazu hätte der Arbeitgeber vor der Kündigung eindeutig darauf hinweisen müssen, dass die von ihm bislang akzeptierte private Nutzung des Betriebseigentums nicht mehr statthaft ist.

Schlechte Karten beim privaten Drucken während der Arbeitszeit

Bei der Beurteilung der privaten Nutzung von Betriebseigentum spielt es natürlich auch eine Rolle, wann zum Beispiel die privaten Dokumente ausgedruckt wurden. Wer so etwas in erheblichem Umfang auch noch während seiner Arbeitszeit macht, hat sicherlich schlechtere Karten, als wenn zwei bis drei Seiten in der Pause gedruckt werden.

Klare Absprachen verhindern Missverständnisse

Wer sich – gerade als Neuling in einem Unternehmen – bei seinem Vorgesetzten informiert, was im Betrieb üblich und erlaubt ist, weiß, woran er ist, und wird sicherlich keine Schwierigkeiten bekommen. Hier ist einfach der gesunde Menschenverstand gefragt und es gilt einmal mehr die Lebensweisheit „Nur wer spricht, dem kann geholfen werden!“ 

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