Fristlose Kündigung: Diese Gründe kann sie haben

Gründe des Arbeitgebers für eine fristlose Kündigung

  • Straftat gegen den Arbeitgeber: Es reicht in einigen Fällen schon der Verdacht auf eine schwere Straftat, selbst wenn die Tat noch nicht gerichtlich bewiesen werden konnte.
  • Eigenmächtige Beurlaubung: Der Arbeitnehmer bleibt unentschuldigt der Arbeit fern oder fährt in Urlaub, obwohl der Arbeitnehmer ihm diesen nicht genehmigt hat. Dies kann als Arbeitsverweigerung aufgefasst werden.
  • Beleidigung: Egal, ob der Arbeitnehmer seinen Chef in aller Öffentlichkeit „runtergemacht hat“ oder ihn in sozialen Netzwerken bloßgestellt hat – ein derartiges Verhalten kann zu seiner fristlosen Kündigung führen. Darunter fallen auch geschäftsschädigende Äußerungen in der Öffentlichkeit.
  • Veruntreuung oder Diebstahl: Hierbei ist es unerheblich, wie hoch der Schaden wirklich ist, das haben einige Fälle, die durch die Presse gingen, hinlänglich belegt. Teilweise kann eine Abmahnung der Kündigung vorausgehen, wenn der Arbeitnehmer schon lange im Arbeitsverhältnis steht.
  • Arbeit für die Konkurrenz: „Spionage“ kann zum sofortigen Verlassen des Arbeitsplatzes führen. Hat der Arbeitnehmer Unterlagen oder Informationen an ein Konkurrenzunternehmen weitergegeben, ist er unhaltbar geworden und hat das Vertrauensverhältnis nachhaltig stark beschädigt.
  • Private Nutzung von Telefon, PC und Internet: Der Arbeitnehmer surft während der Arbeitszeit, führt unerlaubt und heimlich Telefonate und nutzt den Computer für private Zwecke. Wenn all dies weit über die normale Nutzung hinausgeht, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
  • Sexuelle Belästigung und Mobbing: In beiden Fällen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. Je nach Schwere der Tat kann eine Abmahnung entfallen.

Nicht nur der Arbeitgeber kann wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung vorbringen. Gleiches gilt für den Arbeitnehmer. Auch er kann in bestimmten Fällen fristlos kündigen.

Gründe des Arbeitnehmers für eine fristlose Kündigung

  • Verzug oder Ausbleiben der Gehaltszahlung: Hat der Arbeitgeber über längere Zeit das Gehalt nicht gezahlt oder es immer unpünktlich überwiesen, dann kann der Arbeitnehmer ihn abmahnen und bei erheblichen Rückständen oder im Wiederholungsfall auch fristlos kündigen.
  • Sexuelle Belästigung oder Mobbing: Hier haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte. Auch der Arbeitnehmer kann bei einem schweren Strafbestand sofort kündigen.
  • Grobe Verletzung des Arbeitsschutzes: Bei einer gesundheitlichen Gefährdung muss kein Arbeitnehmer länger für ein Unternehmen arbeiten.
  • Schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten: Beides muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.


Fristlose Kündigung – immer das letzte Mittel?

Es können also auf beiden Seiten ausreichend schwere Gründe vorliegen, die zu einer fristlosen Kündigung führen. Doch in vielen Fällen lohnt es sich, individuell abzuwiegen, ob die fristlose Kündigung wirklich das letzte Mittel darstellt. Oder gibt es aufgrund äußerer Faktoren wie Länge des Arbeitsverhältnisses, bestehender Unterhaltsverpflichtungen oder Arbeitsplatzgestaltung noch andere tragbare Lösungen? Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich vielleicht einen letzten Ruck geben, denn auch Weiterbeschäftigung, Umwandlung in eine ordentliche Kündigung oder Versetzung sind mögliche Alternativen.

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