Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Das sind die gesetzlichen Regelungen

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Das sind die gesetzlichen Regelungen

Sie stürzen und brechen sich ein Bein, Ihre Grippe hält sich hartnäckig und fesselt Sie ans Bett, Sie müssen sich wegen anhaltender Rückenschmerzen einer Bandscheibenoperation unterziehen – es gibt viele Gründe, warum Sie ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden. Doch glücklicherweise gibt es gesetzliche Regelungen, die festlegen, dass Sie weiterhin Ihr Gehalt beziehen und nicht plötzlich mittellos dastehen.

Seit 1994 gilt in Deutschland das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das alle Fragen rund um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelt.

 

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt nicht nur für den Angestellten in Vollzeitbeschäftigung sowie für Auszubildende ab der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für Ferienaushilfen, Mini-Jobber mit bis zu 450 EUR Verdienst sowie für studentische Aushilfskräfte und natürlich auch für Teilzeitbeschäftigte. Es bestehen zudem keine Unterschiede zwischen Beschäftigten in Ost- und Westdeutschland. Die Arbeitsunfähigkeit muss aufgrund von Krankheit erfolgen und darf nicht selbstverschuldet sein. Wenn Sie also etwa durch Trunkenheit schuldhaft einen Unfall verursachen, greift die obige Prämisse nicht. In einigen Fällen können auch ein Tarifvertrag oder ein individueller Arbeitsvertrag von der gesetzlichen Regelung abweichen. Allerdings gilt hierbei: Sie dürfen dadurch nicht schlechter gestellt werden als bei den gesetzlichen Regelungen.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – wann?

Laut § 3 Absatz 1 der EFZG können Sie in folgenden Situationen auf eine Lohnfortzahlung von sechs Wochen rechnen:

  • Entnahme von Spenderorganen oder Gewebeproben zu deren Vorbereitung
  • Nicht grob fahrlässig verursachte Sportunfälle
  • Blutspende für Stammzellenseparation
  • Krankheit mit konkreten Folgen für die Arbeitssituation (beim heiseren Opernsänger liegt der Fall anders als beim heiseren Angestellten)
  • Rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch und/oder nicht rechtswidrige Sterilisation

Dies sind nur einige Beispiele, wann Sie mit einer Lohnfortzahlung rechnen können. Doch wie sieht es aus, wenn Sie im Urlaub erkranken? Ist dann Urlaub = Arbeitsunfähigkeit? Nein, in dem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, dass Sie während des Urlaubs krank geworden sind. Dann werden Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, sondern die Urlaubstage bleiben bestehen und können später genommen werden.

Pflichten des Arbeitnehmers bei Lohnfortzahlung

Damit die Lohnfortzahlung auch im Krankheitsfall erhalten bleibt, müssen Sie als Arbeitnehmer zwei Pflichten dringend einhalten, die auch im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt sind:

Anzeigepflicht

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit unmittelbar davon in Kenntnis setzen, egal, wie und wann diese eintritt. Die Krankmeldung ermöglicht es dem Arbeitgeber, falls nötig, die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, damit Ihre Arbeit anderweitig organisiert wird. Der Arbeitnehmer seinerseits muss die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen.

Nachweispflicht

Wenn Sie länger als drei Tage krank sind, muss spätestens am ersten nachfolgenden Arbeitstag darauf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen. Ihr Arzt muss darauf angeben, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Gegebenenfalls müssen Sie noch einen weiteren Nachweis einreichen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der ersten ärztlichen Bescheinigung angegeben. Weitere Informationen finden Sie dazu unter § 5 im EFZG.

Falls Sie die vorgeschriebenen Nachweise nicht fristgerecht einreichen, droht Ihnen eventuell sogar der Entzug der Lohnfortzahlung und/oder eine Abmahnung. Im schlimmsten Fall kann Ihnen bei schweren Verstößen sogar die Kündigung ins Haus flattern.

Fazit

Wer unverschuldet erkrankt und dadurch arbeitsunfähig ist, hat ein Anrecht auf Lohnfortzahlung und bekommt auch den vollen Lohn weiterbezahlt. Das gilt erst einmal für eine Dauer von sechs Wochen. Diese soziale Leistung ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

 

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