Im ungünstigsten Fall kann der Anspruch auf Ausgleich oder Bezahlung der Überstunden relativ schnell verfallen. Wurde nämlich im Arbeitsvertrag eine sogenannte Ausschlussfrist festgelegt, dann muss der Anspruch auf Freizeitausgleich oder Bezahlung unbedingt innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht mehr geltend machen.
Überstunden verfallen nicht, wenn Ausschlussfrist zu kurz ist
Auch wenn eine Ausschlussfrist festgelegt wurde, darf sie nicht zu kurz sein. So hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine solche Ausschlussfrist mindestens drei Monate betragen muss. Ist sie kürzer, dann ist sie unwirksam und gesammelte Überstunden verfallen nicht. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Ohne Ausschlussfrist gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
Ist im Arbeitsvertrag keine Ausschlussfrist vereinbart worden oder ist sie kürzer als drei Monate, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt wurde. Dort heißt es in § 195:
„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“
Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ohne Ausschlussfrist Freizeitausgleich oder Bezahlung von Überstunden drei Jahre nach Erbringen der Leistung geltend gemacht werden können. Verfallen würden die Überstunden erst dann, wenn diese Frist überschritten wurde. Achtung: Die Frist beginnt übrigens erst zum Ende des Jahres, in dem die Überstunden geleistet wurden.
Ansprüche zeitnah stellen
Trotzdem ist es ratsam, diese gesetzliche Verjährungsfrist nicht auszuschöpfen. Unter Umständen könnte nämlich trotz Einhaltens der Frist der Anspruch auf Ausgleich oder Bezahlung schon früher verfallen. Dies könnte laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln durchaus eintreten:
„Eine Verwirkung des Anspruchs auf Überstundenvergütung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer durch monatelange, widerspruchslose Hinnahme ausbleibender Vergütung für angefallene Mehrarbeit den Eindruck erweckt, diese werde ohne Vergütungserwartung geleistet, und erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klarstellt, er habe sich insoweit eine Nachforderung vorbehalten.“
Dies ist jedoch ein Ausnahmefall. Wer zwischendurch gegenüber dem Arbeitgeber seine Forderung nach Freizeitausgleich oder Vergütung angesprochen hat oder wenn der Arbeitsgeber Vergütung oder Freizeitausgleich angekündigt hat, wird von dieser Rechtsauffassung nicht betroffen sein.
Sonderfall Krankheit: Keine „Gutschrift“ der Überstunden
Wer seine Überstunden durch Freizeit abbaut und während dieser Zeit erkrankt, hat schlechte Karten. Anders als bei einer Erkrankung während des Urlaubs werden die Krankheitstage während des Freizeitausgleichs nicht gutgeschrieben, sondern sie verfallen. Das liegt daran, dass der Freizeitausgleich arbeitsrechtlich nicht mit der arbeitsfreien Zeit während des Urlaubs gleichzusetzen ist. Auf diese arbeitsfreie Zeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, weil sie seiner Erholung dient. Für den Freizeitausgleich von Überstunden gilt diese Regelung hingegen nicht.