Schnell handeln nach der Kündigung
Die Kündigungsschutzklage ist das wirksamste Mittel, um sich einer Kündigung am Arbeitsplatz zu widersetzen. Wie auch immer sich der Kündigungsfall weiter entwickeln wird und welche Gründe für die Kündigung eine Rolle gespielt haben: Als Arbeitnehmer müssen Sie gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung – und zwar beim örtlichen Arbeitsgericht – eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Ihre Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Das können Sie als Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess klären lassen.
Wenn Sie jedoch keine Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist einreichen, gilt die Kündigung gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz als wirksam, ob nun berechtigt oder nicht. Und dann wird es noch schwieriger, auf eine Fortbeschäftigung zu drängen.
Die Kündigungsschutzklage können Sie selbst oder Ihr Anwalt (am besten ein Fachanwalt für Arbeitsrecht) bei Gericht einreichen. Ziel des nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses ist es, festzustellen, ob die Kündigung wirklich rechtswirksam ist.
Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage
Der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes wird dem betroffenen Arbeitnehmer nur dann zuteil, wenn er bereits länger als sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen tätig war. Von Bedeutung ist aber auch die Größe des Unternehmens: Im Betrieb müssen mehr als zehn Arbeitnehmer (Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen) bzw. mehr als fünf Arbeitsnehmer (Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2003 begonnen) beschäftigt sein.
Was passiert beim Kündigungsschutzprozess?
Sie haben als Arbeitnehmer die Klage eingereicht, diese wurde vom Gericht dem Klagegegner zugestellt. Bevor es zum Prozess kommt, findet eine Güteverhandlung statt. Diese soll helfen, einen Prozess zu vermeiden, und zu einer gütlichen Einigung führen.
Meist ist das Vertrauensverhältnis bereits so weit zerrüttet, dass an eine Weiterbeschäftigung nicht zu denken ist. Dennoch kann zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein Vergleich geschlossen werden: Die Kündigung wird rechtswirksam und als Ausgleich für den verlorenen Arbeitsplatz können Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung aushandeln. Nur bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Sie Anrecht auf eine Abfindung, in anderen Fällen nicht.
Die Höhe der Abfindung variiert zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, sie kann in Einzelfällen auch höher ausfallen. Statistiken zeigen, dass die Hälfte der Fälle mit einem Vergleich endet. Ihre Chancen auf eine Abfindung stehen also nicht schlecht.
Kommt es im Gütetermin zu keiner Einigung, kann ein Kammertermin anberaumt werden, bei dem ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter zugegen sind. Auch hier steht zunächst einmal eine gütliche Einigung im Vordergrund. Ist diese nicht möglich, kommt es zu einem Urteil.
Wird die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, dürfen Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Wird Ihre Klage abgewiesen, stellt das Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsvertrages fest. Wahrscheinlich ist das in vielen Fällen für beide Seiten die beste Lösung, denn das Vertrauensverhältnis ist zu diesem Zeitpunkt sicherlich eh schon beschädigt.
Zusammengefasst: Die Schritte bei der Kündigungsschutzklage
- Kündigung liegt vor
- Zurückweisung der Kündigung
- Einreichen der Kündigungsschutzklage
- Kündigungsschutzprozess: Güteverhandlung – Kammertermin
- Auflösung des Arbeitsvertrages / eventuell Abfindung oder Weiterbeschäftigung