Recht auf Homeoffice: Wann Sie es einfordern können

Kein gesetzliches Recht auf Homeoffice

Die schlechte Nachricht lautet: Ein gesetzliches Recht auf das Arbeiten im Homeoffice, auch als Telearbeit bezeichnet, gibt es in Deutschland, anders als in einigen anderen EU-Staaten, (noch) nicht. Diskutiert wird über das Thema aber schon lange. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werkelt derzeit an einem Gesetzentwurf. Sollte ein entsprechendes Gesetz verabschiedet werden, dürfte dieses die Chancen der Arbeitnehmer, diese Möglichkeit zu nutzen, zumindest deutlich verbessern.

In vielen Unternehmen ist die Arbeit im Homeoffice heute schon Realität. Die Entscheidung darüber, ob Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten dürfen, trifft bisher der Arbeitgeber. Lehnt er eine entsprechende Anfrage ab, ist das sein gutes Recht, auch ohne Begründung. Andererseits können Unternehmen mit dem Angebot des Homeoffice bei potenziellen Mitarbeitern für sich werben.

Recht auf Homeoffice im öffentlichen Dienst

In manchen Fällen können sich Arbeitnehmer trotzdem auf ein Recht auf Homeoffice berufen. So kann sich für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ein Anspruch darauf aus § 16 Abs. 1 S. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ergeben. Nach dieser Vorschrift ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beschäftigten „im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten“ einen Telearbeitsplatz anzubieten, wenn dieser Familien- oder Pflegeaufgaben wahrnehmen muss. Lehnt er einen Antrag ab, muss er seine Entscheidung begründen.

Arbeitsvertragliche Regelungen

Ist der Arbeitgeber gewillt, seinen Mitarbeitern die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, kann dies im Arbeitsvertrag geregelt werden. Das ist sinnvoll, weil damit Klarheit über die genauen Bedingungen geschaffen werden kann. So können im Vertrag der zeitliche Umfang, die Erreichbarkeit oder die Übertragung der Dokumentationspflicht von Überstunden an den Mitarbeiter festgehalten werden. Der Arbeitnehmer kann sich fortan auf die arbeitsvertragliche Regelung berufen.

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Gerade in größeren Unternehmen ist es häufige Praxis, dass Arbeitnehmern ein allgemeiner Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice eingeräumt wird. Dieser kann sich zum Beispiel aus einem Tarifvertrag ergeben.

Existiert in dem Unternehmen ein Betriebsrat, können auch in einer Betriebsvereinbarung Regelungen zur Arbeit im Homeoffice getroffen werden. Diese beschreibt in der Regel aber nur die Rahmenbedingungen, die durch individuelle Regelungen ergänzt werden können. Die generelle Entscheidung für oder gegen eine Homeoffice-Regelung trifft aber immer noch der Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann also die Einführung von Telearbeit weder verhindern noch erzwingen.

In kleineren Unternehmen entscheidet der Arbeitgeber meist im Einzelfall, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten dürfen.

Homeoffice in Maßen

In den meisten Fällen, in denen Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice ermöglicht wird, wird der Arbeitsplatz nicht komplett nach Hause verlagert. In der Regel handelt es sich nur um einzelne, oft festgelegte, Heimarbeitstage. Auch wenn das geplante Gesetz zur Arbeit im Homeoffice verabschiedet wird, gehen Experten nicht davon aus, dass daraus ein uneingeschränkter Anspruch auf das Arbeiten von zu Hause aus abgeleitet werden kann. Denn auch weiterhin werden die Interessen des Arbeitgebers entsprechend zu berücksichtigen sein.

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