Kleinunternehmerregelung vereinfacht Kontakt mit dem Finanzamt
Mit dieser Kleinunternehmerregelung sollen Geschäftsleute mit geringen Umsätzen vor den Tücken des komplizierten Umsatzsteuerrechts geschützt werden. Wer kein Kleinunternehmer ist, muss den zu seiner Dienstleistung oder seinem Produkt passenden Umsatzsteuerbetrag ermitteln – wahlweise 0,7 oder 19%. Seinen Kunden muss er den passenden Umsatzsteuersatz korrekt in der Rechnung ausweisen und auch kassieren. Die von ihm als Unternehmer errichtete Vorsteuer muss er aus allen Rechnungen, Quittungen und Kassenbons mühsam heraussuchen und zusammenzählen. Außerdem hat er einmal monatlich dem Finanzamt elektronisch mitzuteilen, wie viel Umsatzsteuer er zu entrichten hat. Der für den Unternehmer zu zahlende Betrag ergibt sich aus der auf den eigenen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der an andere gezahlten Vorsteuer. Die so ermittelte Summe muss der Steuerpflichtige dann auch noch pünktlich an den Fiskus überweisen. Außerdem ist zu Beginn des Folgejahres die Jahres-Umsatzsteuererklärung zu erstellen und auch hier dem Finanzamt die eventuell geschuldete Umsatzsteuer zu überweisen. Darüber hinaus gelten weitere Vorschriften und Regelungen, an die sich der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer zu halten hat.
Mini-Steuererklärung für Kleinunternehmer
Mit allen im vorigen Abschnitt erwähnten Regularien hat der anerkannte Kleinunternehmer nichts am Hut. Er braucht sich nicht um unterschiedlich hohe Umsatzsteuersätze zu kümmern und auch die Unterscheidung zwischen dem Nettopreis seiner Dienstleistung oder seines Produkts und dem Preis inklusive Mehrwertsteuer entfällt. Seinen Vorsteueranteil muss der Kleinunternehmer ebenfalls nicht errechnen und auch die Voranmeldungen der Umsatzsteuer sowie deren monatliche Zahlung entfallen. Nur einmal im Jahr hat der Kleinunternehmer seine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Hier reicht es in der Regel jedoch, die steuerpflichtigen Umsätze der beiden vergangenen Jahre anzugeben.
Wer ist Kleinunternehmer? Der Umsatz entscheidet!
Als Kleinunternehmer gilt, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR Gesamtumsatz gemacht und wer im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR an Umsatz erzielt hat. Wichtig ist, dass beide Kriterien erfüllt werden müssen, um nach § 19 UStG als Kleinunternehmer anerkannt zu werden.
Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
Wer mit den Einnahmen seines Unternehmens seinen kompletten Lebensunterhalt bestreiten muss, für den kommt die Kleinunternehmer-Regelung eher nicht in Betracht. Jährliche Gesamteinnahmen von weniger als 17.500 EUR reichen kaum zum Leben aus. Auch wer ausschließlich im Business-to-Business-Gewerbe selbstständig tätig ist, sollte auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Regelung bietet keine Preisvorteile, es gibt keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug und Kleinunternehmer werden von den „echten“ Geschäftsleuten häufig als Amateure betrachtet. Nebenberuflich Gewerbetreibende und Selbstständige im Privatkunden-Geschäft hingegen können von der Kleinunternehmerregelung durchaus profitieren – vor allem, wenn sie in ihr Unternehmen nicht viel investieren müssen und ihre Umsätze dauerhaft pro Jahr 17.500 EUR nicht überschreiten.