Kleinunternehmerregelung: Wo liegt die Grenze beim Umsatz?

Unterschiedliche Umsatzgrenzen für Gründungsjahr und Folgejahr

Interessant sind zunächst einmal die Umsatzgrenzen, die entscheiden, wann jemand noch Kleinunternehmer ist und wann nicht mehr. § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) legt fest, dass folgende Umsatzgrenzen nicht überschritten werden dürfen:

  • Im vorangegangenen Kalenderjahr zuzüglich Umsatzsteuer nicht mehr als 17.500 EUR und
  • im laufenden Kalenderjahr zuzüglich Umsatzsteuer voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR

Dabei ist zu beachten, dass beide Voraussetzungen erfüllt werden müssen und dass der Umsatz maßgeblich ist und nicht etwa der Gewinn.

Schätzung muss nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen

Wurde das Kleinunternehmen im laufenden Kalenderjahr gegründet, so darf der Umsatz in dem betreffenden Jahr also nicht höher als 17.500 EUR gewesen sein. Danach erfolgt die Schätzung für das kommende Geschäftsjahr, in dem der Umsatz die bereits erwähnte Grenze von voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen darf. Bei dieser Schätzung von 50.000 EUR handelt es sich um eine Prognose. Wurde sie nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, so ist die Überschreitung dieser Grenze im laufenden Jahr nicht tragisch. Die Schätzung muss jedoch realistisch sein und das Finanzamt kann Nachweise darüber verlangen, auf welcher Basis diese Schätzung erfolgte.

Im Gründungsjahr nicht mehr als 17.500 EUR gestattet

Da es bei der Neugründung eines Unternehmens logischerweise keinen Umsatz gibt, der im vorangegangenen Jahr erzielt wurde, geht es nach der Gründung eines Unternehmens im laufenden Jahr lediglich um den Umsatz, der in diesem Jahr aller Voraussicht nach erzielt wird. Hier muss dann einfach der voraussichtliche Gesamtumsatz dieses Jahres geschätzt werden, zum Beispiel auf der Grundlage eines Businessplans.

Wird ein Kleinunternehmen Anfang September gegründet und rechnet der Gründer für den Rest des Jahres mit einem Gesamtumsatz von 4.000 EUR, so ist folgende Rechnung aufzustellen:

4 x 1.000 EUR (für die Monate September bis Dezember) = 4.000 EUR

Diese 4.000 EUR sind mit der Zahl der Monate, in denen das Unternehmen noch nicht existierte, zu multiplizieren:

4.000 EUR x (12/4) = 12.000 EUR

Der für das Jahr der Unternehmensgründung geschätzte Gesamtumsatz beträgt also 12.000 EUR. Damit liegt er unter der Freigrenze von 17.500 EUR. Für dieses Jahr greift also die Kleinunternehmerregelung.

Nach Gründungsjahr entscheidet der tatsächliche Umsatz des Vorjahres

Im auf das Jahr der Unternehmensgründung folgenden Jahr muss jedoch der tatsächlich im Vorjahr erzielte Umsatz berücksichtigt werden. Hat der Unternehmensgründer aus dem vorangegangenen Beispiel in den vier Monaten nach der Gründung etwa das Doppelte der ursprünglichen Schätzung erwirtschaftet, darf er für das Jahr nach der Gründung die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen, da deren Grundlage entfällt.

Basis ist wieder die bereits angestellte Rechnung, dieses Mal jedoch mit den tatsächlichen Zahlen: 4 x 2.000 EUR (für die Monate September bis Dezember) = 8.000 EUR

Diese tatsächlich erwirtschafteten 8.000 EUR sind wieder mit der Zahl der Monate, in denen das Unternehmen noch nicht existierte, zu multiplizieren: 8.000 EUR x (12/4) = 24.000 EUR

Da die 24.000 EUR Umsatz deutlich über der Freigrenze von 17.500 EUR liegen, kann die Kleinunternehmerregelung auf Basis der „falschen“ Schätzung nun nicht mehr in Anspruch genommen werden.

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