„Kleinunternehmen“ und „Kleingewerbe“ haben nichts miteinander zu tun
Oft werden die Begriffe „Kleinunternehmen“ und „Kleingewerbe“ verwechselt oder gleichgesetzt. Beide haben jedoch inhaltlich nichts miteinander zu tun. So bezieht sich der Begriff „Kleinunternehmen“ ausschließlich auf das Umsatzsteuergesetz. Kleingewerbe hingegen sind alle Gewerbebetriebe, für die kein Eintrag im Handelsregister vorgeschrieben ist – ganz unabhängig von den Umsatzgrenzen, die für Kleinunternehmen festgelegt wurden.
Wichtig für künftige Kleinunternehmen: Fragebogen des Finanzamtes
Wer sich als künftiger Unternehmer oder Freiberufler beim Gewerbeamt angemeldet hat, bekommt anschließend vom Finanzamt den bereits erwähnten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Wer einen Steuerberater hat, sollte diesen beim Ausfüllen zu Rate ziehen. Darüber hinaus bietet das Finanzamt eine Hilfe zum Ausfüllen als PDF an, in der Bogen für Bogen des Formulars erläutert werden.
Kleinunternehmer können Leistungen und Produkte günstiger anbieten
Wer steuerlich als Kleinunternehmer gelten möchte, braucht in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen und seinen Kunden somit auch keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Somit entfällt auch die Pflicht, auf den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Der Verzicht auf die Umsatzsteuer empfiehlt sich vor allem für solche Kleinunternehmen, die überwiegend für private Kunden arbeiten. Für diesen Kundenkreis ist die auf den Netto-Rechnungsbetrag erhobene Umsatzsteuer lediglich ein zusätzlicher Kostenpunkt. Wer also als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, kann in der Regel sein Produkt oder seine Dienstleistung günstiger anbieten als die umsatzsteuerpflichtige Konkurrenz.
Kleinunternehmerregelung: Für und Wider gründlich abwägen
Wer als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, profitiert auf der anderen Seite aber auch nicht von der Möglichkeit, die sogenannte Vorsteuer von Rechnungen abzuziehen, die für den eigenen Betrieb anfallen. Wer Umsatzsteuer ausweist und bezahlt, bekommt nämlich die in jeder an sein Unternehmen gestellten Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Dies kann in der Gründungsphase – besonders wenn viel investiert und wenig eingenommen wird – ein echter Vorteil sein. Deshalb ist vor dem Beantragen der Kleinunternehmerregelung auch gründlich zu prüfen, ob sich deren Inanspruchnahme auch wirklich lohnt.
Umsatzgrenzen beachten
Die im Umsatzsteuergesetz festgelegten Freigrenzen liegen bei 17.500 EUR Umsatz im vergangenen Jahr und bei 50.000 EUR im laufenden Jahr. Bei einem neugegründeten Unternehmen orientiert sich der Umsatz für das Gründungsjahr an der Zahl der Monate, in denen das Unternehmen existiert. Wer also sein Unternehmen am 1. Juli gründet, für den liegt die Umsatzgrenze bei der Hälfte der erlaubten 17.500 EUR, also bei 8.725 EUR. Im darauffolgenden Jahr gilt dann grundsätzlich die Grenze von 50.000 EUR Umsatz.
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung fünf Jahre verbindlich
Das Beantragen der Kleinunternehmerregelung sollte auch noch aus einem anderen Grund gut bedacht werden. Wer zu Beginn seiner Selbstständigkeit auf den Status als Kleinunternehmer verzichtet, für den ist die Tür zur Inanspruchnahme der Regelung erst einmal für mehrere Jahre verschlossen. In den folgenden fünf Jahren kann der Status als Kleinunternehmer danach nicht beantragt werden. Frühestens im sechsten Jahr nach der Existenzgründung kann ein erneuter Anlauf in Richtung Kleinunternehmen unternommen werden.