Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

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Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

„Ich mache das nicht mehr mit. Ich kündige!“ ist ein Satz, den Sie auch schon das ein oder andere Mal loswerden wollten? Sie sind sich allerdings im Unklaren darüber, was die genauen Konsequenzen dieser Aussage angeht? Wir klären Sie auf und fassen für Sie zusammen, was man unter einer mündlichen Kündigung versteht und wie Sie sich auf Ihren Beruf in der Realität auswirken kann.

 

Mündliche Kündigung: Ist sie rechtens?

So einfach, wie es uns Filme vorgaukeln, ist eine mündliche Kündigung im echten Leben nicht durchzusetzen. Und das ist auch gut so! Denn die deutsche Gesetzgebung dient hierbei vor allem dem Schutz der Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt: Je länger Sie in einem Unternehmen tätig sind, desto besser sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Willkürliche Kündigungen sind unterbunden; Ihr Arbeitgeber muss grundsätzlich einen triftigen Grund haben, Sie zu kündigen oder es liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, der ausläuft. Eine spontane, mündlich ausgesprochene Kündigung ist so in der Mehrheit der Fälle nicht wirksam. Mehr zum gesetzlichen Kündigungsschutz haben wir übrigens im Artikel "Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?" für Sie zusammengefasst. Diese Regelung gilt natürlich auch für Sie als Arbeitnehmer. Die Kündigungsfrist ist somit immer einzuhalten.

Anders gilt es im Fall einer fristlosen Kündigung. Liegen beispielsweise schwere Diebstähle oder Beleidigungen vor, so kann Ihnen fristlos gekündigt werden, beziehungsweise Sie fristlos kündigen. Über fristlose Kündigungen informieren wir Sie im Artikel "Fristlose Kündigung: Was ist erlaubt?".

Grundsätzlich gilt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch in jedem Fall, egal, ob fristlos oder nicht: „Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“ Sprich: Sie müssen schriftlich kündigen, damit der ebenfalls schriftlich geschlossene Vertrag wirksam gekündigt werden kann.

Mündliche Kündigung: diese Ausnahmen gibt es

Es reicht zudem nicht aus, wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber nach Aussprache der Kündigung eine schriftliche Bestätigung einreichen. Eine offizielle anerkannte Kündigung muss die folgenden Punkte beinhalten:

  • Name sowie die Anschrift der Person, die kündigt
  • Ort und Datum
  • Zeitpunkt der Kündigung
  • Grund beziehungsweise Wunsch der Kündigung
  • Unterschrift der Person, die kündigt

Doch wie auch bei jeder Regel gibt es bei der mündlichen Kündigung eine Ausnahme. Angenommen, Ihr Arbeitgeber spricht eine mündliche Kündigung aus, Sie packen daraufhin Ihre Sachen und verlassen die Arbeitsstätte, könnte das Gericht im späteren Verlauf damit argumentieren, dass Ihr Verhalten als schlüssig anzusehen ist und die Kündigung für rechtmäßig erklären.

Wichtig dabei ist, dass Sie im Anschluss an die Aussprache keinen Gebrauch von einer Kündigungsschutzklage machen und somit nicht gegen die eigentlich unrechtmäßige Kündigung vorgehen wollen. Denn, obwohl die mündliche Kündigung eigentlich nicht wirksam wäre, könnte sie aufgrund des Verhaltens im Anschluss als wirksam anerkannt werden.

Eine mündliche Kündigung vermeiden

Um also ganz sicher zu gehen, dass Sie nicht durch eine mündlich ausgesprochene Kündigung Ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten Sie folgende Punkte beachten: 

  1. Spricht Ihr Arbeitgeber eine mündliche Kündigung aus, können Sie diese ignorieren (da sie nicht wirksam ist), sollten aber dennoch von einer Kündigungsschutzklage Gebrauch machen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen beispielsweise daraufhin die Lohnzahlung einstellt. So sichern Sie sich gegen den oben beschriebenen Fall ab.
  2. Sprechen Sie niemals selbst eine mündliche Kündigung gegen Ihren Arbeitgeber aus, da sich dieser eventuell im Nachhinein bei der Ausstellung einer schriftlichen Kündigung darauf beziehen kann. Es gab bereits Gerichtsfälle, in denen dann zugunsten des Arbeitgebers entschieden wurde und der Arbeitnehmer trotz nicht ernst gemeinter Kündigung das Unternehmen verlassen musste. 

 

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