Ist die Zahlung von Urlaubsgeld Pflicht?

Zahlung von Urlaubsgeld keine Pflicht!
Grundsätzlich ist kein Arbeitgeber verpflichtet, Urlaubsgeld zu zahlen, wenn es dazu keine besonderen Regelungen gibt. Die Zahlung von Urlaubsgeld ist eine Bonusleistung des Arbeitgebers, die durch keine gesetzliche Regelung vorgeschrieben ist. Findet sich im Arbeits- oder Tarifvertrag dazu keine Aussage, besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Urlaubsgeld.
Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?
Im Gegensatz zum Urlaubsgeld als freiwilliger Zusatzleistung hat der Arbeitnehmer Recht auf die Zahlung des Urlaubsentgeltes. Darunter wird die Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt während der Urlaubszeit verstanden. Hier hat der Arbeitgeber keine Wahlmöglichkeit, denn § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nimmt dazu klar Stellung. Dort heißt es in Absatz 1:
„Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.“
Unmissverständlich wird in Absatz 2 auch der Zeitpunkt benannt, zu dem der Lohn oder das Gehalt für die Urlaubszeit auf dem Konto sein muss:
„Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.“
Urlaubsgeld für Minijobber und Teilzeitbeschäftigte?
Was einen rechtlichen Anspruch auf Urlaubsgeld betrifft, gibt es keine Unterschiede zwischen Beschäftigten in Vollzeit, Teilzeit oder Minijobbern. Keine dieser Gruppen hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld. Immer handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wenn jedoch im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, so haben alle dort Beschäftigten gleichermaßen Anspruch darauf. Hier greift nämlich der Grundsatz der Gleichbehandlung. Gewährt der Chef seinen Vollzeitkräften Urlaubsgeld, so haben Teilzeitkräfte und Aushilfen ebenso einen Anspruch darauf.
Besondere Regelungen zur Zahlung von Urlaubsgeld für Minijobber
Die Höhe des Urlaubsgeldes für Minijobber muss im Verhältnis zur Arbeitszeit dem einer Vollzeitkraft entsprechen. Für manche Minijobber empfiehlt es sich aber, auf das Urlaubsgeld zu verzichten. So könnte gerade das Urlaubsgeld den Ausschlag dafür geben, dass die monatlich zulässige Obergrenze von 450 Euro überschritten wird. Der Verzicht auf Urlaubsgeld muss jedoch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich dokumentiert werden. Auch der Wechsel des versicherungsrechtlichen Status muss bei der Auszahlung von Urlaubsgeld berücksichtigt werden. Dies kann der Fall sein, wenn ein Minijob in eine Teilzeitstelle umgewandelt wird. Hier ist der Zeitpunkt der Umstellung entscheidend. Der Gesetzgeber stuft die Zahlung von Urlaubsgeld nach der Änderung so ein, als wenn der Arbeitgeber gewechselt worden sei.