Abmahnung: So sollten Sie reagieren

Erste Maßnahme bei Erhalt einer (unberechtigten) Abmahnung: Sichern Sie Beweise!

Sobald Sie die Abmahnung erhalten haben, sollten Sie Beweise sichern, die belegen, dass diese nicht berechtigt war. Das können die Aussagen von Zeugen sein, etwa von Arbeitskollegen, die bei dem Ihnen vorgeworfenen Vorfall anwesend waren. Auch Dokumente können als Beweismittel dienen.

Wichtig: Bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift, sofern Ihr Arbeitgeber es verlangt, nur, dass Sie die Abmahnung erhalten haben. Unterschreiben Sie jedoch keine Klausel, die besagt, dass Sie die gegen Sie erhobenen Vorwürfe anerkennen.

So können Sie gegen die Abmahnung vorgehen

Sie haben mehrere Möglichkeiten, auf die Abmahnung zu reagieren:

  1. Aufnahme einer Gegendarstellung: Hat Ihr Arbeitgeber die Abmahnung in Ihre Personalakte aufgenommen, können Sie verlangen, dass er dieser eine von Ihnen verfasste Gegendarstellung hinzufügt. Dieses Recht ergibt sich aus § 83 Abs. 2 BetrVG.
  2. Rücknahme und Löschung der Abmahnung aus der Personalakte: Wenn die Abmahnung ungerechtfertigt war, können Sie Ihren Arbeitgeber dazu auffordern, sie zurückzunehmen und gegebenenfalls aus Ihrer Personalakte zu entfernen. Kommt er dem nicht nach, haben Sie die Möglichkeit, ihn darauf zu verklagen. In dem folgenden Verfahren muss Ihr Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Abmahnung inhaltlich und sachlich berechtigt war. Noch etwas dazu: Ihr Arbeitgeber darf die Abmahnung gemäß § 82 Abs. 1 BetrVG nur dann in die Personalakte aufnehmen, wenn Sie zuvor angehört wurden. Ist das nicht geschehen, haben Sie schon aus diesem Grund einen Anspruch darauf, dass sie aus der Akte gelöscht wird. Die Abmahnung selbst wird dadurch allerdings nicht unwirksam.
  3. Beschwerde beim Betriebsrat:  Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, können Sie diesen nach § 85 Abs.1 BetrVG um seine Unterstützung bitten. Dazu reichen Sie bei ihm eine Beschwerde über die unberechtigte Abmahnung ein. Hält der Betriebsrat Ihre Beschwerde für berechtigt, wird er sich bei Ihrem Arbeitgeber für Sie einsetzen.

Übrigens: Sie haben nach § 83 Abs. 1 BetrVG das Recht auf Einsicht in Ihre Personalakte. Nehmen Sie dieses in Anspruch, um zu kontrollieren, ob Ihre Gegendarstellung tatsächlich aufgenommen oder die Abmahnung gelöscht wurde.

Oder aber… Ruhe bewahren und abwarten

Sie müssen nicht unbedingt sofort etwas unternehmen. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt kündigen und es zu einem Kündigungsschutzprozess kommen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, Ihren Standpunkt darzulegen. Ihnen entstehen keine Nachteile, wenn Sie erst im Prozess vortragen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte.

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