Wohin wende ich mich, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn nicht (rechtzeitig) zahlt, sollten Sie nicht lange fackeln, sondern aktiv werden. Das bedeutet auch, notfalls juristische Schritte einzuleiten. Denn Sie haben ein Recht auf pünktliche Lohnzahlung. 

Wann ist der Arbeitgeber im Lohnverzug?

Wann der Arbeitslohn fällig wird, ist üblicherweise im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Hat der Arbeitgeber bis zu diesem Tag nicht gezahlt, ist er ab dem darauffolgenden Tag im Zahlungsverzug. Das gilt allerdings nur, wenn er für das Ausbleiben der Lohnzahlung verantwortlich ist. Überweist er rechtzeitig und dennoch geht das Geld nicht fristgemäß auf Ihrem Konto ein, liegt das Verschulden nicht beim Arbeitgeber, sondern bei der Bank. 

Im Arbeits- oder Tarifvertrag sind oft Ausschlussfristen festgesetzt. Nach Ablauf einer solchen Frist können Sie keinen Lohnanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber mehr geltend machen. Doch nicht selten sind die Ausschlussfristen so kurz bemessen, dass sich, sollten Sie die Frist versäumt haben, eine Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit lohnen kann. Konsultieren Sie dazu einen Anwalt. 

Der Arbeitgeber zahlt nicht – Wohin kann ich mich wenden?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitslohn nicht zahlt, sollten Sie erste Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Der erste Adressat in diesem Fall ist der Arbeitgeber selbst. Spätestens wenn er auch nach Zahlungsaufforderung und Fristsetzung den ausstehenden Lohn nicht zahlt, sollten Sie darüber nachdenken, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Sofern Sie Gewerkschaftsmitglied sind, können Sie sich auch an Ihre Gewerkschaft wenden, um sich beraten zu lassen. Für weitere juristische Schritte steht Ihnen der Gang zum Arbeitsgericht offen. Die Bundesagentur für Arbeit kann Sie im Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld beraten.

Welche Möglichkeiten habe ich konkret, wenn der Lohn ausbleibt?

Wenn Ihr Lohn nicht zum festgelegten Tag auf Ihrem Konto ist, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Aufforderung zur Zahlung und Fristsetzung

Sie können Ihren Arbeitgeber schriftlich oder mündlich zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist setzen, wobei die Schriftform aus Beweisgründen die sicherere ist. Aus dem Schreiben sollte die Höhe der nicht gezahlten Lohnzahlung hervorgehen. Sie können auch gleich weitere Schritte androhen, für den Fall, dass die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist eingeht – zum Beispiel die Arbeitsleistung zu verweigern oder einen Anwalt zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu konsultieren.

Den Arbeitgeber abmahnen 

Zahlt Ihr Arbeitgeber auch auf Ihre Aufforderung hin nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, sollten Sie ihn schriftlich abmahnen. Eine Abmahnung ist Voraussetzung für eine spätere fristlose Kündigung wegen andauernden Zahlungsverzugs.

Die Arbeitsleistung verweigern

Ist der Arbeitgeber in „erheblichem Zahlungsverzug“, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Das bedeutet, die Arbeitsleistung zu verweigern. Nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kommt dies in Betracht, wenn der Lohn mindestens zwei Monate ausgeblieben ist. Verweigern Sie die Arbeitsleistung zu Recht, darf der Arbeitgeber Ihr Fernbleiben nicht sanktionieren, insbesondere darf er Ihnen nicht aus diesem Grund kündigen. Auch für diese Zeit steht Ihnen der vereinbarte Arbeitslohn zu. Beachten Sie aber, dass Sie Ihrem Arbeitgeber zuvor schriftlich ankündigen müssen, dass Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werden. 

Beim Arbeitsgericht Lohnklage einreichen

Spätestens, wenn auch die Abmahnung den Arbeitgeber nicht zur Zahlung veranlasst, sollten Sie den Gang zum Anwalt antreten, um sich beraten zu lassen und juristische Schritte einzuleiten. Sie können bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts aber auch selbst Lohnklage einreichen. 

Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld beantragen

Sofern Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aufgrund des Zahlungsverzugs fristlos kündigen wollen, sollten Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit wenden, um sich zu einem möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld beraten zu lassen. 

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