Für Jugendliche, die sich neben der Schule oder in den Ferien etwas dazuverdienen möchten und dabei unter 450 EUR im Monat verdienen, ist die Aufnahme eines Minijobs unproblematisch. Ihr Arbeitnehmer muss allerdings die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen. Auch wenn der Jugendliche noch zur Schule geht, gelten keine besonderen Minijob-Regelungen. Das Einzige, was er beachten muss, ist, dass der Verdienst 450 EUR im Monat nicht übersteigen darf – daher auch die die Bezeichnung „450-Euro-Job“. Daneben gibt es den kurzfristigen Minijob, wenn die Beschäftigung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist.
Altersgrenzen beachten
Gerade in den Ferienzeiten möchten Jugendliche ihr Taschengeld etwas aufbessern und bemühen sich um einen Minijob – das können Aushilfstätigkeiten im Supermarkt, Babysitten, Nachhilfe oder Ähnliches sein. Dabei müssen im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestimmte Altersgrenzen beachtet werden:
In der Regel dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren arbeiten – und dann auch nicht länger als acht Stunden am Tag und nur in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr. Sind sie jünger als 15, ist für sie eine Beschäftigung grundsätzlich verboten. Es sei denn, die Eltern erlauben eine Tätigkeit, die nicht länger als zwei Stunden am Tag dauert.
Für 15-Jährige, für die noch die Schulpflicht gilt, sind die gleichen Bestimmungen wie für die 13- bis 14-Jährigen anzuwenden. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Eltern maximal zwei Stunden am Tag und höchstens fünf Tage in der Woche tagsüber arbeiten. Einen Vorteil hat das Alter: Ist der Schüler schon 15 Jahre und älter, dann darf er während der Ferien für maximal 20 Tage beziehungsweise für vier Wochen einen Ferienjob annehmen.
Minijob anmelden
Schüler unter 18 Jahren sind nicht an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn gebunden. Sie müssen jedoch, wenn sie unter 450 EUR verdienen, als geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Doch auch ohne Anspruch auf den Mindestlohn haben Schüler als angemeldete Minijobber nach einem Monat Beschäftigung ein Anrecht auf eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und einen Urlaubsanspruch (anteilig nach dem Zwölftelungsprinzip).
Bei jungen Minijobbern, deren Eltern noch Kindergeld für sie beziehen, ist die geltende Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Schließlich wollen Eltern nicht plötzlich von Kindergeldkürzungen betroffen werden, wenn der Nachwuchs einen lukrativen Nebenjob übernimmt. Allerdings ist ein Minijob in der Regel unproblematisch, denn dieser ist für die kostenlose Familienversicherung über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutungslos. Allerdings empfiehlt es sich, bei der Versicherung nachzufragen, wenn der Junior kurzfristig einmal mehr als 450 EUR im Minijob verdient.
Fazit
Das Alter des Minijobbers ist völlig unerheblich, allerdings gibt es speziell für Jugendliche einige Altersgrenzen zu beachten, die ihre Arbeit als Minijobber einschränken oder regulieren könnten.