Wer zahlt das Gehalt bei Beschäftigungsverbot?

Beschäftigungsverbot vor dem Mutterschutz: Dieses Gehalt erhalten Sie

Die gute Nachricht vorweg: Werdende Mütter müssen in keiner Phase ihrer Schwangerschaft oder ihres Beschäftigungsverbots mit finanzieller Belastung rechnen. Sie haben während der gesamten Zeit Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Wird beispielsweise ein individuelles Beschäftigungsverbot durch Ihren Arzt ausgesprochen, müssen Sie die Arbeit noch vor dem Eintreten des Mutterschutzes niederlegen. Die Gründe hierfür sind vielseitig, jedoch alle gesundheitlich relevant. Somit kann Ihnen ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Tätigkeit Ihnen oder dem ungeborenen Kind schaden würde. In dieser Zeit erhalten Sie durch den Arbeitgeber weiterhin die volle Lohnzahlung. Der Wert hierfür ergibt sich aus dem Durchschnitt der Nettogehälter der letzten 13 Wochen bei wöchentlicher Endgeldzahlung beziehungsweise der letzten drei Monate bei monatlicher Endgeldzahlung. Das gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Minijobber. Gleiches gilt zudem, wenn Sie keine Pause einlegen müssen, sondern lediglich eine andere Tätigkeit im Unternehmen ausüben.

Gehalt im Mutterschutz: Das wird gezahlt

Werdende Mütter müssen spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in Mutterschutz gehen. Nach der Geburt gilt der Mutterschutz für weitere acht Wochen. Dieser Zeitraum kann sich teilweise auf bis zu zwölf Wochen ausdehnen, wenn eine Frau zum Beispiel eine Frühgeburt oder Zwillinge zur Welt gebracht hat. Doch auch in dieser Zeit gilt: keine finanziellen Sorgen notwendig. Denn der Arbeitgeber ist auch hier verpflichtet, Sie finanziell zu unterstützen. Bei der Berechnung greift wie zuvor der Durchschnitt der letzten Lohnzahlungen. Zudem erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, welches ebenfalls vom letzten Nettogehalt abhängt, aber nicht mehr als maximal 13 EUR am Tag betragen darf. Der Zuschuss des Arbeitgebers hierzu wird ihm als Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse der Arbeitnehmerin geltend gemacht. So werden finanzielle Belastungen auf beiden Seiten vermieden.

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