Welcher Fahrweg zur Arbeit ist zumutbar?

Welcher Arbeitsweg zumutbar ist, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Das ist jedoch kein Freifahrtschein für den Arbeitgeber, einen Mitarbeiter einfach an einer beliebig weit entfernten Arbeitsstelle einzusetzen. Das Gesetz liefert immerhin Anhaltspunkte, die bei der Beantwortung dieser Frage herangezogen werden können.

Zumutbare Fahrzeiten für Arbeitslose

Konkreter ist die Frage, was als zumutbarer Arbeitsweg gilt, im Hinblick auf arbeitslose Personen geregelt. Nach § 140 Abs. 4 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) gilt für die potenzielle Beschäftigung von Arbeitslosen, dass sie nicht zumutbar ist, „wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind“. „Unverhältnismäßig lang“ ist eine Pendelzeit nach dieser Vorschrift in der Regel, 

  • wenn sie bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden dauert
  • wenn sie bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger mehr als zwei Stunden dauert

Auch dies sind aber nur Anhaltspunkte. So kann § 140 Abs. 4 SGB III zufolge auch eine längere Pendelzeit als verhältnismäßig lang gelten, wenn sie in der betreffenden Region unter vergleichbaren Beschäftigten üblich ist. Die Entscheidung, welche Fahrzeiten zumutbar sind, muss also immer im Einzelfall getroffen werden.

Welcher Weg zur Arbeit ist bei einer Versetzung zumutbar? 

Doch wie sieht es mit der Zumutbarkeit eines Fahrweges aus, wenn ein Beschäftigter von seinem Arbeitgeber an einen anderen Arbeitsort versetzt wird?

Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges geregelt, darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsort einsetzen. Dies ergibt sich aus seinem Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Demnach ist ein Arbeitgeber befugt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung „nach billigem Ermessen“ zu bestimmen. Seine Entscheidung erfordert allerdings eine umfassende Interessenabwägung. Es genügt somit nicht, dass der Arbeitgeber ein begründetes Interesse an einer Versetzung hat. Er muss auch die Interessen und damit die private Situation des Arbeitnehmers berücksichtigen. Auch in diesem Fall handelt es sich somit bei der Beurteilung, welcher Fahrweg bei einer Versetzung zumutbar ist, immer um eine Einzelfallentscheidung. 

Deshalb ist es kein Wunder, dass diese Frage immer wieder Anlass zum Rechtsstreit bietet. So wurden beispielsweise folgende Fälle gerichtlich entschieden:

  • Im Fall einer Klägerin, die an eine Arbeitsstelle versetzt wurde, die für sie eine Fahrzeit von durchschnittlich zwei Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Folge hatte, entschied das Bundesarbeitsgericht, dass dieser Fahrweg noch zumutbar sei (Az: 10 AZR 202/10)
  • Die Versetzung einer Bankangestellten aus Mainz von Frankfurt am Main nach Eschborn bedeutete für sie eine Fahrzeit von jeweils 40 Minuten. Für die Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt war dies eine zumutbare Pendelzeit. Sie befanden, dass ein Arbeitsweg von bis zu 90 Minuten pro Strecke als zumutbar angesehen werden müsste (Az.: 1 Ca 5428/07)
  • In einem anderen Fall versetzte ein Bauunternehmen einen Angestellten, verheiratet, mit drei schulpflichtigen Kindern, der zuvor auf einer Dauerbaustelle 40 km von seinem Heimatort entfernt eingesetzt worden war, an eine über 600 km entfernte Arbeitsstelle. Dies sah das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein als nicht zumutbar an, obwohl der Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer Versetzung ausdrücklich vorsah (Az: 3 Sa 157/15)
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