Urlaub auszahlen lassen nicht generell möglich
Da der Jahresurlaub dem Erhalt und der Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen soll, ist eine generelle Vergütung – auch wenn sie nur Teile des Urlaubs betrifft – im maßgeblichen Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht vorgesehen. Doch wie so oft im Leben auch hier keine Regel ohne Ausnahme. So heißt es im BUrlG § 7, Abs. 4: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Auszahlung in der Regel nur, wenn Urlaub nicht genommen werden konnte
Die Gründe, weshalb Urlaub nicht mehr genommen werden kann und deshalb auszuzahlen ist, können unterschiedlich sein. Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Beispiel auf einen sofort wirksamen Aufhebungsvertrag und hat der Beschäftigte noch Ansprüche auf nicht genommene Urlaubstage, wäre dies so ein Fall. Auch ohne Aufhebungsvertrag kann es sein, dass die verbleibende Zeit – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreicht, um nicht genommenen Urlaub anzutreten. Auch in einem solchen Fall hat der Beschäftigte Anspruch auf die Auszahlung der ihm zustehenden Urlaubstage.
Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs auch bei fristloser Kündigung
Andere Gründe können eine fristlose Kündigung sein – auch dann hat der Mitarbeiter Anspruch auf die Vergütung noch nicht genommener Urlaubstage – oder auch betriebliche Notwendigkeiten. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Urlaub durchaus noch genommen werden könnte, der Chef aber – zum Beispiel zum Abschluss eines Projektes – nicht auf die Mitarbeit des urlaubsberechtigten Mitarbeiters verzichten kann. Auch dann ist die Bezahlung ausstehender Urlaubstage möglich. Unabhängig von diesen gesetzlichen Regelungen sind aber auch individuelle Absprachen zwischen Chef und Beschäftigten möglich.
Gehalt pro Arbeitstag ist Maßstab für Vergütung von Urlaubstagen
Sollten die oben genannten Voraussetzungen zur Auszahlung von Urlaubstagen gegeben sein, stellt sich natürlich die Frage, wie viel dem Arbeitgeber der einzelne Urlaubstag des Mitarbeiters wert ist. Hier gilt der Arbeitstag als Maßstab für den finanziellen Wert eines Urlaubstages bzw. das während des Regelurlaubs weitergezahlte Gehalt. Nach den Vorgaben des BUrlG bildet der durchschnittliche werktägliche Verdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor seinem Ausscheiden aus dem Betrieb erhalten hat, die Grundlage zum Berechnen des Urlaubsentgeltes. Dieser Verdienst pro Werktag wird dann einfach mit der Zahl der dem Beschäftigten noch zustehenden Urlaubstage multipliziert.
Auch ausgezahltes Urlaubsentgelt muss versteuert werden
Bei einem festen Monatsgehalt von 3.000 Euro, einer 5-Tage-Woche sowie zehn verbleibenden Urlaubstagen wäre die Berechnung wie folgt.
Das Quartalsgehalt, also 3 x 3.000 Euro, wird durch 13 geteilt und ergibt so das Wochengehalt. Dieses wird wiederum durch 5 geteilt und ergibt so die Summe für einen Urlaubstag. Die wird danach mit den 10 Urlaubstagen multipliziert: 3 x 3.000 Euro (9.000 Euro Quartalsgehalt) : 13 = 692 Euro (Wochengehalt) : 5 = 138,4 (Tagesgehalt) x 10 (Anzahl der Urlaubstage) = 1.384 Euro Urlaubsentgelt.
Zu berücksichtigen ist, dass diese auf dem Bruttogehalt basierende Berechnung sozialversicherungspflichtiges Einkommen „vor Steuern“ ist. Deshalb ist das so berechnete Entgelt für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage genauso zu versteuern wie das reguläre Gehalt.