Was passiert, wenn man seine Krankschreibung nicht zur Krankenkasse schickt
Krankschreibung beim Arbeitgeber einreichen
Sind Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, zur Arbeit zu gehen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Das kann zum Beispiel per Mail oder Telefon geschehen. Sind Sie länger als drei Tage nicht arbeitsfähig, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – auch Krankschreibung genannt – vorlegen. Dies muss spätestens am vierten Tag geschehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber sogar befugt, ein entsprechendes Attest bereits vor Ablauf dieser Frist anzufordern. Einzelheiten können arbeitsvertraglich vereinbart sein. Die Ansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.
Warum muss die Krankschreibung auch bei der Krankenkasse eingereicht werden?
Die Vorlage der Krankschreibung beim Arbeitgeber ist für Arbeitnehmer in der Regel selbstverständlich. Was aber nicht jedem bewusst ist: Sie muss auch bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Warum ist das so? Der Arbeitnehmer hat während seiner Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. Ist der Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig, erhält er ab der siebten Woche von seiner Krankenkasse Krankengeld. Die Einreichung der Krankschreibung bei der Krankenkasse dient dieser als Nachweis, dass Sie krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig sind. Einschlägig für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und seiner Krankenkasse – und damit auch den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld – ist das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Vorsicht, Fristen! Wann die Krankschreibung bei der Krankenkasse sein muss
Wollen Sie Ihren möglichen Anspruch auf Krankengeld wahren, müssen Sie ihre Krankenkasse rechtzeitig über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Das bedeutet: Spätestens eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit muss das ärztliche Attest bei der Krankenkasse eingegangen sein. Diese Frist ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 55 SGB V.
Ohne rechtzeitige Zustellung der Krankschreibung kein Krankengeld
Mag der Papierkram auch lästig sein – In dieser Angelegenheit sollten Sie keinesfalls nachlässig sein. Denn wenn Sie es versäumen, Ihrer Krankenkasse innerhalb der Ein-Wochen-Frist die Krankschreibung zukommen zu lassen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Dabei kann es unter Umständen um hohe Summen gehen.
Beachten Sie auch: Sollten Sie längerfristig erkrankt sein und sich mehrmals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihrem Arzt ausstellen lassen, muss sich jedes Attest nahtlos an das vorherige anschließen. Ergeben sich beim Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit Lücken, ist die Krankenkasse ebenfalls berechtigt, die weitere Zahlung des Krankengeldes einzustellen.
Gehen Sie auf Nummer sicher
Oft wird die Krankenkasse bereits durch den Arzt informiert. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und senden Sie die Krankschreibung selbst an Ihre Krankenkasse. Beachten Sie dabei aber Folgendes:
- Überprüfen Sie, ob Sie das Schreiben an die richtige Adresse adressiert haben
- Senden Sie die Krankschreibung als Einschreiben mit Rückschein und bewahren Sie diesen gut auf. Nur so können Sie im Streitfall nachweisen, dass das Schreiben innerhalb der Frist eingegangen ist. Denn immer wieder kommt es vor, dass Zahlungen verweigert werden, weil wichtige Dokumente nach Angaben der Krankenkassen nicht angekommen sind
- Befindet sich eine Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse in erreichbarer Nähe, können Sie die Krankschreibung auch persönlich dort abgeben und sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen