Resturlaub: Was zu beachten ist und wann er verfällt

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Resturlaub – was ist das?

Sie als Arbeitnehmer haben gesetzlichen Anspruch auf freie Tage. Wie viele das sind, ist gesetzlich vorgeschrieben – und zwar mindestens 24 Tage (Sechstagewoche) beziehungsweise 20 Tage (Fünftagewoche) –, doch inzwischen sind in vielen Branchen und Berufen 30 Urlaubstage die Regel. Hierzu zählen alle Kalendertage, außer Sonn- und Feiertage. Die Urlaubstage können auch durch gesonderte Tarif- oder Arbeitsverträge anders definiert sein. Der Resturlaub umfasst alle Urlaubstage, die Sie bis zum Ende des Jahres noch nicht genommen haben. Viele meinen, dass Resturlaub grundsätzlich mit ins Folgejahr genommen werden kann. Doch das ist ein Irrglaube, denn laut Bundesurlaubsgesetz müssen alle Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr genommen werden.

Resturlaub – mitnehmen ins nächste Jahr?

Es ist in der Tat ein Mythos, dass restliche Urlaubstage noch bis zum 31. März des nächsten Jahres genommen werden können. Der Jahresurlaub von 2019 verfällt am 31. Dezember 2019. Eigentlich. Ja, hier gibt es ein Eigentlich: Zwar stellt das Bundesurlaubsgesetz (§ 7) fest, dass Resturlaub im Folgejahr nur aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft ist, doch seit November 2018 steht dem eine neue Regelung des Europäischen Gerichtshof gegenüber: Resturlaub darf nicht einfach verfallen. Hier müssen nicht nur Sie als Arbeitnehmer aktiv werden und rechtzeitig dafür sorgen, dass Sie alle Urlaubstage auch nehmen, sondern auch der Arbeitgeber wird in die Pflicht genommen.

Resturlaub – Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nicht nur Sie als Arbeitnehmer sind für die Planung Ihres Urlaubs verantwortlich. Nach neuer europäischer Rechtsprechung, die auch in deutschem Recht Niederschlag finden wird, muss sich auch der Arbeitgeber aktiv darum kümmern, dass seine Arbeitnehmer ihren wohlverdienten Urlaub, der zur Erholung und Regeneration dienen soll, auch wirklich nehmen. Er muss seinen Mitarbeitern mitteilen, dass ihr Urlaub verfällt, wenn sie ihn nicht rechtzeitig nehmen – und muss dies auch nachweisen können. So kann die Personalabteilung eine Mail an alle betroffenen Mitarbeiter senden und sie auf ihren noch ausstehenden Resturlaub hinweisen. Zudem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, den Urlaub beziehungsweise Resturlaub auch wirklich zu nehmen.

Gründe zur Mitnahme von Resturlaub

Es gibt immer Fälle, in denen sich Resturlaub ansammelt, da der Urlaub im Kalenderjahr nicht genommen werden konnte. Auch hier führt das Bundesurlaubsgesetz bestimmte Gründe an, die für eine Mitnahme des Resturlaubs ins neue Jahr sprechen:

  • Betriebliche Gründe: In einigen Branchen ist es etwa in der Vorweihnachtszeit kaum möglich, den Arbeitnehmern Urlaub zu gewähren – wie im Einzelhandel. So können beide Seiten vereinbaren, dass der Urlaub zu Beginn des neuen Jahres nachgeholt wird. Oder im Unternehmen steht ein großes Projekt an, an dem alle Arbeitnehmer mitarbeiten müssen, da sonst dessen Umsetzung nicht zu schaffen wäre.
  • Personenbezogene Gründe: Sie als Arbeitnehmer sind schon seit längerer Zeit erkrankt und konnten bisher nicht alle Urlaubstage nehmen. Dann muss der Arbeitgeber Ihnen den Resturlaub im nächsten Jahr zugestehen. Auch bei einer Kündigung, bei Elternzeit oder im Todesfall verfällt der Resturlaub nicht ohne Weiteres. Teilweise können hier finanzielle Ausgleichszahlungen geleistet werden.


Fazit

Nehmen Sie Ihren Urlaub möglichst direkt im laufenden Kalenderjahr. Resturlaub können Sie in bestimmten Fällen mit ins neue Kalenderjahr nehmen, einen Anspruch haben Sie aber nicht automatisch – das hängt auch von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Durch eine geänderte europäische Rechtsprechung muss zukünftig der Arbeitgeber aktiv werden und den Arbeitnehmer (nachweislich) auffordern, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen – falls nicht andere wichtige Gründe dem entgegenstehen. Für Ihre Erholung und Regeneration ist es immer besser, wenn Sie als Arbeitnehmer Ihren Urlaub nicht auf die lange Bank schieben. 

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