Dem Arbeitgeber die Krankmeldung mitteilen
Die Anzeigepflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber die Krankmeldung unverzüglich, das heißt, so zeitnah wie möglich, bekommen muss. Neben der eigentlichen Krankmeldung hat der Arbeitgeber auch ein Recht, die voraussichtliche Dauer – soweit sie einzuschätzen ist – der Krankmeldung zu erfahren.
Diagnose gehört nicht zur Krankmeldung beim Arbeitgeber
Während der Arbeitgeber ein Recht darauf hat, über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer informiert zu werden, braucht ihm der Patient die Diagnose allerdings nicht zu sagen. Während die Krankenkasse im Falle einer Krankschreibung vom Arzt auf dem Krankenschein über die Diagnose informiert wird, fehlen diese Angaben auf dem Durchschlag für den Arbeitgeber.
Unabhängig vom Krankenschein hat der Arbeitgeber kein Recht, über die reine Krankmeldung und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung hinaus weitere Informationen zu bekommen. Das gilt sowohl für die Art als auch für die Ursache der Erkrankung. Hier wiegt das individuelle Persönlichkeitsrecht deutlich mehr als die Interessen des Arbeitgebers.
Das müssen Sie dem Arbeitgeber bei der Krankmeldung sagen!
Erfolgt die Krankmeldung aufgrund eines Leidens, das Gefahr für Dritte bedeuten kann, darf die Diagnose des Arztes nicht so ohne weiteres verschwiegen werden. Ungeachtet seiner individuellen Persönlichkeitsrechte ist der Arbeitnehmer gegenüber seinem Brötchengeber nämlich zum Schutz und zur Rücksichtnahme verpflichtet. So muss der Erkrankte den Arbeitgeber zum Beispiel darauf hinweisen, dass durch eine Salmonelleninfektion eventuell Kunden oder andere Mitarbeiter betroffen sein können. Nur dann kann der Arbeitgeber auch entsprechende Schutzmaßnahmen treffen und/oder Vorkehrungen gegen eine weitere Ausbreitung der Krankheit treffen. Ein einfacher grippaler Infekt ist in diesem Sinne natürlich nicht meldepflichtig.
Was sollte vermieden werden
Eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht auch dann, wenn die Krankheit mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergeht und der Arbeitsplatz als besonders ansteckungsgefährdet gilt. Dann ist der Arbeitnehmer ebenfalls verpflichtet, seinen Arbeitgeber zu informieren. Zu solchen sensiblen Arbeitsplätzen zählen unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pharmaunternehmen oder Betriebe, die Lebensmittelmittel herstellen. Die dabei entscheidende Frage ist, ob in der Vergangenheit Kollegen und Kolleginnen hätten gefährdet sein können oder ob sie in der Zukunft gefährdet werden können. Bei diesen Meldungen hat auch der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind derartige Meldungen im Zusammenhang mit der Krankmeldung mitbestimmungspflichtig.
In Kürze: Was müssen Sie bei der Krankmeldung sagen?
- Dem Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden mitteilen, dass eine Erkrankung besteht
- Dem Arbeitgeber mitteilen, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird
- Den Arbeitgeber bei hochinfektiösen Erkrankungen auf mögliche Risiken für Kunden und andere Mitarbeiter hinweisen
- Den Arbeitgeber an besonders ansteckungsgefährdeten Arbeitsplätzen über die Art der Erkrankung informieren, damit dieser andere Beschäftigte schützen kann