Anzug kann das Image des Unternehmens repräsentieren
Etwas weniger eindeutig ist die Lage in Branchen, bei denen ein bestimmter „Dresscode“ verlangt wird. Dieser dient nicht dem Schutz, sondern ist dem einheitlichen Erscheinungsbild der Mitarbeiter für den Arbeitsbereich geschuldet. Das klassische Beispiel ist die Bank. Banken und andere Unternehmen, deren Mitarbeiter auch mit ihrem Äußeren die Firma repräsentieren, haben natürlich ein Interesse daran, dass Kleidung und sonstiges Erscheinungsbild nicht im Widerspruch zum Image des Arbeitgebers stehen.
„Dresscode“ sollte vertraglich festgelegt werden
Eindeutige gesetzliche Regelungen bezüglich der Kleiderordnung gibt es nicht. Vorgaben zu Kleidung und Erscheinungsbild des Arbeitnehmers können deshalb im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Außerdem ist der Arbeitgeber im weitesten Sinne auch bei der Bekleidung weisungsbefugt. In einem Urteil aus dem Jahre 2003 hat das Bundesarbeitsgericht zum Thema Stellung bezogen. „Dienstkleidung (…) sind solche Kleidungsstücke, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind.“
Arbeitgeber kann Vorgaben zur Kleidung machen
Was das Beispiel des oder der Bankangestellten betrifft, so können durchaus Vorgaben zum Tragen eines Anzugs oder Kostüms gemacht werden. Farbe, Stoff und Muster dürfen hingegen in der Regel frei gewählt werden. Nur wenn bestimmte Kleidung in Vereinbarungen genau festgelegt wurde, darf davon nicht abgewichen werden. Auch Hemden und Blusen dürfen Mitarbeiter selbst aussuchen. Ein Vetorecht hat der Arbeitgeber lediglich, wenn etwa zu schrille Farben oder ein besonders tiefer Ausschnitt gewählt werden. Schuhe können die Beschäftigten ebenfalls selbst auswählen. Bei besonders extravaganten Modellen oder Sandalen zum Anzug kann der Arbeitgeber hingegen wieder einschreiten.
Kleidungsvorschriften unterliegen dem gesellschaftlichen Wandel
„Dresscodes“ in bestimmten Branchen sind nicht für alle Zeiten festgelegt und unterliegen dem gesellschaftlichen Wandel. So sind auch konservative Branchen, wie etwa die Banken, heute etwas offener als vielleicht noch vor 30 oder 40 Jahren. Dieser Wandel bezieht sich auch auf die Kleidungsvorschriften bei extremen Wetterlagen. Sind Räume nicht entsprechend klimatisiert, so wird es heute durchaus häufig geduldet, wenn das Sakko abgelegt oder ein Oberhemd mit kurzem Arm getragen wird. Im Einzelfall ist dies jedoch immer mit dem Vorgesetzten abzusprechen, damit es keine Probleme gibt.
Beschäftigte sollten sich an Kleidungsvorschriften halten
Im eigenen Interesse sollten sich die Beschäftigten an die Regelungen und Vorgaben für die Bekleidung halten. Dadurch ersparen sie sich unnötigen Ärger. Wer jedoch meint, seine Individualität trotz Vorgaben auch durch seine Kleidung ausdrücken zu müssen, läuft durchaus Gefahr, eine Abmahnung zu bekommen. Bleibt auch diese Abmahnung ohne Wirkung, kann im schlimmsten Fall die Kündigung folgen.