Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommensteuererklärung?

Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuererklärung – früher und heute
Ein Grund für das Begriffs-Wirrwarr liegt sicherlich darin, dass der Lohnsteuerjahresausgleich früher eine andere Bedeutung hatte als heute. Bis Anfang der 1990er-Jahre wurde vom Finanzamt am Ende des Jahres automatisch ein Lohnsteuerjahresausgleich vorgenommen. Seit dieses Verfahren abgeschafft wurde, können Arbeitnehmer, wenn sie eine Steuerrückerstattung erwarten, freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Diese wurde früher auch als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Wer dagegen zur Abgabe verpflichtet war, zum Beispiel wegen eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrags oder weil er mehrere Arbeitgeber hatte, musste eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
Heute existiert weder ein Lohnsteuerjahresausgleich des Finanzamts noch können Sie als Arbeitnehmer einen solchen einreichen. Ganz gleich, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, oder diese freiwillig abgeben, es handelt sich immer um eine Einkommensteuererklärung.
Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers
Was es nach wie vor gibt, ist ein Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers. Grundsätzlich sind Arbeitgeber, die mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, am Ende des Kalenderjahres eine Korrektur der abgeführten Lohnsteuer vorzunehmen. Dieser Ausgleich wird in der Regel mit der Lohnabrechnung für Dezember vorgenommen; spätestens bis Ende Februar des folgenden Jahres muss er erfolgt sein.
Ein Ausgleich der Lohnsteuer kann zum Beispiel notwendig werden, wenn sich im Lauf des Jahres das Gehalt eines Arbeitnehmers ändert oder einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt werden. Das hat folgenden Hintergrund: Arbeitgeber behalten die monatlich abgerechnete Lohnsteuer, den Solidaritätsabschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer, die der Arbeitnehmer zu entrichten hat, ein und führen sie zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen ab. Stimmt die Jahreslohnsteuer nicht mit der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer überein, hat der Arbeitgeber also einen zu hohen Betrag einbehalten, wird diese Diskrepanz korrigiert, indem für Dezember ein entsprechend geringerer Lohnsteuerabzug erfolgt.
Allerdings wird ein solcher Ausgleich nicht für alle Arbeitnehmer vorgenommen. Das liegt daran, dass zahlreiche Fälle von der Pflicht zum Lohnsteuerjahresausgleich ausgenommen sind.
Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommensteuererklärung sind auch inhaltlich zu unterscheiden
Beim Lohnsteuerjahresausgleich geht es, wie der Name eigentlich schon verrät, ausschließlich um die Lohneinkünfte und die darauf entrichteten Steuern. Andere Einkünfte werden hier nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung werden dagegen alle Einkünfte, also zum Beispiel auch aus Vermietung oder selbstständiger Arbeit sowie Kapitaleinkünfte, berücksichtigt. Sie bietet Ihnen im Gegenzug die Möglichkeit, eine Reihe von Kosten geltend zu machen. Zu ihnen zählen Werbungskosten wie Fahrtkosten, Versicherungsbeiträge, Kosten für die Anschaffung von Arbeitsmitteln oder Umzugskosten, daneben Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen. Als Vermieter können Sie auch Renovierungs- und Sanierungskosten geltend machen.