Krank in der Probezeit: Wie kommuniziere ich?
Wie bei jeder anderen Form der Krankmeldung und Krankschreibung muss diese auch in der Probezeit dem Gesetz und Ihrem Vertrag entsprechend erfolgen. Hier hat der § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auch eine entscheidende Bedeutung. Das bedeutet, dass Sie sich umgehend krankmelden müssen. Wenn Sie morgens also von einer Grippe begrüßt werden, kontaktieren Sie sofort Ihren Arbeitgeber und teilen Ihre Krankheit sowie die voraussichtliche Abwesenheit mit. Ein ärztliches Attest – die Krankschreibung – ist spätestens nach dem dritten Krankheitstag erforderlich. Ihrem Arbeitgeber ist es möglich, per vertraglicher Regelung auch schon ab dem ersten Tag ein Attest anzufordern. Erkundigen Sie sich also nochmals genau und sichern Sie sich im Vorhinein ab.
Krank in der Probezeit: Kriege ich Gehalt?
Grundsätzlich hat doch jeder Angestellte Anspruch auf eine Lohnfortzahlung, oder? Das ist so nicht ganz richtig. Wenn ein Arbeitnehmer mindestens vier Wochen in einem Unternehmen beschäftigt ist, dann hat er auch den vollen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Werden Sie also vor Antritt der Probezeit oder während den ersten vier Wochen krank, muss Ihr Arbeitgeber keinen Lohn zahlen. Aber keine Sorge, das bedeutet nicht, dass Sie kein Geld bekommen. In einem solchen Fall springt nämlich die Krankenkasse ein und zahlt Ihnen Krankengeld. Ihre Krankheit müssen Sie dann der Krankenkasse zeitnah mit einem ärztlichen Attest melden. Wie die Beantragung des Krankengeldes läuft, müssen Sie individuell mit Ihrer Krankenkasse abklären.
Krank in der Probezeit: Kann ich die Probezeit verlängern?
Nun ist die Probezeit nicht nur eine Testphase für Ihren Arbeitgeber, sondern auch für Sie selbst. Waren Sie wegen einer Krankheit den Großteil dieser Zeit jedoch arbeitsunfähig, so kann es eine gute Idee sein, die Verlängerung der Probezeit als Option in Betracht zu ziehen. Ist Ihre Probezeit beispielsweise auf zwei Monate angesetzt, von diesen Sie allerdings einen Monat krank waren, können Sie Ihrem Chef durchaus eine Verlängerung vorschlagen. Er ist allerdings gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Ihren Vorschlag anzunehmen. Beachten Sie auch, dass Ihre Probezeit in der Regel den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen darf. Eine Verlängerung ist somit bei einer bereits gelaufenen Probezeit von sechs Monaten eher unwahrscheinlich. Weitere Informationen zur Verlängerung der Probezeit haben wir hier für Sie zusammengefasst.