Habe ich Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
Die gesetzlich oder laut Tarifvertrag zustehenden Urlaubstage sind aufgebraucht, doch der Arbeitnehmer möchte gerne auf eigene Kosten weiteren Urlaub nehmen. Die Gründe dafür können vielfältig sein: zusätzliches Erholungsbedürfnis, kranke Angehörige, die zu pflegen sind, oder ein großes privates Projekt, zum Beispiel der Bau eines Hauses. Doch besteht überhaupt ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub oder liegt es im Ermessen des Chefs, diesen zu gewähren?
Ohne vertragliche Grundlage kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub
Im für Arbeitnehmer und Arbeitgeber maßgeblichen Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist genau festgelegt, welchen Mindestanspruch auf Urlaub Mitarbeiter haben. Zu unbezahltem Urlaub finden sich hier jedoch keine Regelungen. Anders sieht es hingegen bei manchen Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen aus. Sie enthalten manchmal entsprechende Klauseln, in denen die Vergabe von unbezahltem Urlaub klar geregelt ist. Fehlen solche Regelungen, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub oder ein sogenanntes Sabbatical, also eine berufliche Auszeit über einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten. Ohne verbindliche vertragliche Grundlage entscheidet also der Chef, ob und wie lange er seinem Mitarbeiter unbezahlten Urlaub gewähren möchte.
Anrecht auf unbezahlten Urlaub in Sonderfällen
Unabhängig davon, dass es ohne entsprechende Verträge kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub gibt, kann in bestimmten Fällen doch ein Anspruch auf nicht bezahlte Freistellung von der Arbeit bestehen. In diesen Fällen greift die sogenannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. In folgenden Fällen kann ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub bestehen:
- Eine vom Arbeitnehmer nicht selbst zu verantwortende Zwangslage, die ihn mehrere Tage in Anspruch nimmt, zum Beispiel nach einem Wasserschaden oder einem Brand
- Das Endstadium einer unheilbaren Erkrankung beim Kind
- Die Pflege Angehöriger
- Die Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren
- Bestimmte Ehrenämter, zum Beispiel Einsätze in der Freiwilligen Feuerwehr oder die Tätigkeit als Schöffe bei Gericht
Wer nahe Angehörige pflegt, muss unbezahlten Urlaub bekommen
In den oben genannten Ausnahmefällen kann der Anspruch auf Freistellung vom Arbeitsverhältnis unterschiedlich lange sein. Ist zum Beispiel ein naher Angehöriger plötzlich zu pflegen, müssen laut § 2, Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) zehn Arbeitstage gewährt werden:
„Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“
Bei länger andauerndem Pflegebedarf müssen Mitarbeiter größerer Firmen sogar bis zu sechs Monate ohne Bezüge freigestellt werden. Die rechtliche Grundlage dazu liefert § 3, Abs. 1 PflegeZG. Dort heißt es:
- „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.“
Weiter heißt es in § 4, Abs. 1:
- „Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer).“
Sind Kinder krank, muss der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub gewähren
Erkranken Kinder unter zwölf Jahren, ist der Arbeitnehmer bis zu zehn Tage jährlich von der Arbeit freizustellen. Gehören mehrere Kinder unter zwölf Jahren zum Haushalt, so erhöht sich dieser Anspruch auf bis zu 25 Tage im Jahr. Die rechtliche Grundlage dazu findet sich in § 45 des Sozialgesetzbuches V. Alleinerziehende Väter und Mütter haben sogar Anspruch auf die doppelte Zeit, also 20 Tage bei einem und 50 Tage bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren.
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