Wer darf was im Ferienjob?
13- und 14-Jährige
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Es untersagt Kindern unter 13 Jahren grundsätzlich, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Kinder ab 13 Jahren haben aber, sofern die Eltern zustimmen, die Möglichkeit, leichte Arbeiten auszuführen, wenn sie kindgerecht gestaltet sind. Dazu zählen zum Beispiel:
- Austragen von Zeitungen oder Werbematerial
- Gartenarbeiten, zum Beispiel Rasenmähen, oder Hausarbeit
- Kinderbetreuung
- Haustierbetreuung, zum Beispiel Hunde ausführen
- Botengänge oder Einkäufe verrichten
- Nachhilfeunterricht
An den Job sind aber weitere Bedingungen geknüpft: Gearbeitet werden darf nur an Werktagen zwischen 8 und 18 Uhr und höchstens zwei Stunden am Tag.
15- bis 17-Jährige
Ab 15 Jahren kann es dann „richtig“ losgehen mit dem Ferienjob: Jugendliche in diesem Alter dürfen bis zu 40 Stunden in der Woche arbeiten – allerdings insgesamt höchstens vier Wochen im Jahr. Denn schließlich dienen die Ferien in erster Linie dazu, sich zu erholen. Die Arbeitszeit muss an Wochentagen in der Zeit zwischen sechs und 20 Uhr liegen und darf acht Stunden am Tag nicht überschreiten.
Für Jugendliche ab 16 Jahren, die in der Gastronomie arbeiten, gibt es allerdings Ausnahmen. Sie dürfen auch bis 22 Uhr, wenn im Schichtbetrieb gearbeitet wird sogar bis 23 Uhr, arbeiten. Wochenendarbeit ist an sich auch in dieser Altersgruppe nicht erlaubt. Allerdings sind Ausnahmen mit Zustimmung der Eltern möglich. In jedem Fall müssen zwischen zwei Arbeitseinsätzen mindestens zwölf Stunden liegen.
Nicht erlaubt sind Jugendlichen unter 18 Jahren Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten, die körperlich anstrengend oder gefährlich sind. Darunter fällt zum Beispiel das Bedienen schwerer oder gefährlicher Maschinen, der Umgang mit gefährlichen Stoffen, das Tragen schwerer Lasten oder Arbeit unter extremen Bedingungen wie großer Hitze, Kälte oder Lärm.
Als Ferienjobs für 15- bis 17-Jährige kommen zum Beispiel in Betracht:
- Verkauf im Einzelhandel
- Kellnern in Cafés oder Restaurants
- Pizzabote
- Inventurhilfe
- Promotion, zum Beispiel Flyer Verteilen
- Erntehelfer
Ferienjobs für Studenten und Schüler ab 18 Jahren
Für junge Menschen ab 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr. Sie sind rechtlich anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Das bedeutet, sie dürfen in Vollzeit arbeiten und auch die Arbeiten verrichten, die Jugendlichen verboten sind. Allerdings dürfen Schüler einen Ferienjob nur an bis zu 50 Tagen im Jahr verrichten.
Bei Studenten soll die Arbeitszeit während der Vorlesungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreiten, ansonsten verlieren sie ihren Studentenstatus. In den Semesterferien dürfen sie dagegen Vollzeit arbeiten. Der oder die Studierende sollte jedoch eines beachten: Es fallen zwar keine Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Allerdings können Beiträge zur Rentenversicherung fällig werden, wenn Studenten sowohl während der Vorlesungszeit als auch in den Semesterferien jobben – und zwar mehr als zwei Monate am Stück oder 50 Tage im Kalenderjahr. Um den Studentenstatus zu behalten, muss es sich bei einem Vollzeitjob in der vorlesungsfreien Zeit um ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von höchstens drei Monaten beziehungsweise 70 Tagen handeln.