Diese Fristen gibt es beim Lohnsteuerjahresausgleich

Arbeitgeber muss Lohnsteuerjahresausgleich zum Ende des Jahres machen

Der Begriff „Lohnsteuerjahresausgleich“ bezeichnet heute die Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber. Im Regelfall wird er in der Dezember-Lohnabrechnung vorgenommen. Spätestens bis Ende Februar nach dem abgelaufenen Steuerjahres muss er auf jeden Fall erledigt sein. Erforderlich ist dieser Lohnsteuerjahresausgleich, weil mit der Lohnsteuer auch andere Abgaben durch den Arbeitgeber einbehalten und an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Dazu kann die Kirchensteuer ebenso gehören wie der Solidaritätszuschlag. Interessant wird der Lohnsteuerjahresausgleich für den Arbeitnehmer, wenn seine Vergütung während des Jahres nicht gleichbleibend war oder auch, wenn ihm Einmalzahlungen wie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld gewährt wurden. Dadurch wird häufig zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, deren Überzahlung der Lohnsteuerjahresausgleich wieder korrigiert.

Arbeitnehmer haben für ihre freiwillige Steuererklärung vier Jahre Zeit

Anders sieht es bei der immer noch fälschlicherweise als „Lohnsteuerjahresausgleich“ bezeichneten freiwilligen Einkommensteuererklärung aus. Hier hat der Arbeitnehmer vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres Zeit, um diese beim Finanzamt einzureichen. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss diese spätestens bis zum 31. Juli nach dem abgelaufenen Steuerjahr abgeben. Auch wenn Arbeitnehmer nicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, lohnt sie sich in den meisten Fällen. Neun von zehn Beschäftigten bekommen nach der Erklärung zu viel gezahlte Steuern erstattet, im Durchschnitt mehr als 1.000 EUR. Besonders lukrativ kann die Einkommensteuererklärung für Beschäftigte sein, die mit einem Fahrzeug zur Arbeit unterwegs sind. Hier übersteigen die Fahrtkosten vieler Steuerpflichtiger schnell die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 EUR. Abgesetzt werden können auch weitere berufliche Aufwendungen als Werbungskosten. Das gleiche gilt für besondere Ausgaben wie Kirchensteuer oder Beiträge zu Versicherungen als Vorsorgeaufwendungen. Private Ausgaben hingegen sind grundsätzlich nicht abzusetzen. Eine Ausnahme bilden lediglich Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung gelten können.

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