Natürlich interessiert es Ihren Arbeitgeber, warum genau seine Mitarbeiter wegen Krankheit zu Hause bleiben. Schließlich muss er mit ihnen planen können und auch in den Arbeitsabläufen auf Arbeitsausfälle Rücksicht nehmen. Aber eines sei vorausgeschickt: In der Regel geht es den Arbeitnehmer nichts an, was Ihnen fehlt, und er darf auch nicht in Ihren Krankenakten schnüffeln.
Zweifel an der Erkrankung?
Es gibt immer wieder Arbeitgeber, die hartnäckig sind und wissen wollen, was Ihnen fehlt, oder – noch schlimmer – sogar anzweifeln, dass Sie überhaupt krank sind. Ist das Misstrauen gegenüber dem Arbeitnehmer sehr groß, dann wird ein Chef auch schon einmal zu Bespitzelungen greifen und unter Umständen sogar einen Detektiv beauftragen, der überprüfen soll, ob der Mitarbeiter mit dem Rückenleiden nicht vielleicht doch heimlich am Umbau seines Hauses werkelt. Oder direkt beim Arzt anrufen. Doch er darf nichts sagen, da ist die ärztliche Schweigepflicht vorrangig.
Zwar kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie als Arbeitnehmer direkt am ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen, den berühmten „gelben Schein“, doch dieser enthält in der Ausfertigung für den Arbeitgeber keine Angaben zum Grund der Arbeitsunfähigkeit. Nur auf der Ausfertigung, die an die Krankenkasse geht, ist die Erkrankung aufgeführt, aber auch dort ist diese im Regelfall verschlüsselt und nicht für jeden sichtbar.
Ärztliche Schweigepflicht gilt – immer
Wenn der Arbeitnehmer Zweifel an der Erkrankung hat, darf er zwar Nachforschungen anstellen (mit dem erwähnten Detektiv), er kann Sie aber auch zu Hause besuchen. In den häufigsten Fällen wird Ihr Arbeitnehmer sich direkt an die Krankenkasse wenden und dort seine Zweifel äußern. Diese kann dann veranlassen, dass sich der Medizinische Dienst einschaltet. Doch dessen Erkenntnisse dürfen von der Krankenkasse nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.
In einigen Fällen kann eine Erkrankung auch bei einer Routinekontrolle des Betriebsarztes entdeckt werden. Er darf zwar dem Arbeitgeber mitteilen, ob Sie weiterhin in der Lage sind, Ihre aktuelle Tätigkeit auszuüben, doch auch er darf keine Diagnose weitergeben.
Wann Information Pflicht ist
Generell ist es also so, dass Ihre Erkrankung nicht an die Öffentlichkeit gelangt, solange Sie das nicht wollen und von sich aus nicht den Grund preisgeben. Aber es gibt immer wieder Situationen, in denen Sie dem Arbeitgeber mitteilen müssen, woran Sie erkrankt sind. Das sind zwar Ausnahmefälle, aber sie kommen doch regelmäßig vor. Wenn Sie beispielsweise eine ansteckende Krankheit haben, muss der Betrieb das wissen und entsprechende Maßnahmen einleiten. Eventuell müssen Ihre Kollegen sich testen lassen, um sicherzustellen, dass sie sich nicht infiziert haben.
Ähnlich sieht es aus, wenn Sie im Krankenhausbereich oder in der Lebensmittelproduktion beschäftigt sind – beides sehr sensible Bereiche, in denen Hygiene eine große Rolle spielt und keiner die Übertragung von Krankheitserregern riskieren möchte. Stellen Sie sich vor, dass diese den Weg ins Krankenhaus, in die Gastronomie oder in die Lebensmittelproduktion finden! Hier sagt einem schon der vernünftige Menschenverstand, dass der Arbeitgeber unbedingt von der Erkrankung wissen muss. Aber in allen anderen Fällen: Es geht ihn schlichtweg nichts an!